
Befristung wegen Vertretungsbedarfes
In einer neuen Entscheidung hat sich der EuGH im Januar 2012 zur Rechtmäßigkeit von Kettenbefristungen geäußert. Streit bestand über den Befristungsgrund “Vertretung”. Die Arbeitnehmerin hielt das Merkmal der “Vertretung” nicht mehr für gegeben, da der Arbeitgeber ständigen Vertretungsbedarf habe. Selbst beim Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfes hielt der EuGH den Befristungsgrund noch nicht für unwirksam. Es komme auf eine Geamtabwägung an.
EuGH vom 26.01.2012 -C-568/10″