
Beifahrer müssen nicht auf Verkehrsschilder achten
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Fahrerwechsel der bisherige Mitfahrer nicht dazu verpflichtet ist, sich über ein angeordnetes Überholverbot zu erkundigen.
Im dortigen Fall war der Betroffene mit Ehefrau und Kind unterwegs, wobei seine Frau das Fahrzeug steuerte. Als das Kind unruhig wurde, tauschte das Ehepaar die Plätze und der Mann fuhr weiter. Er überholte in der Folge einen Pkw.
Dass für den Straßenabschnitt ein Überholverbot angeordnet war, hatte er nicht bemerkt. An diesem Schild war die Familie bereits vorbeigefahren, als noch die Frau den Wagen lenkte.
Das Amtsgericht war der Auffassung, der Mann hätte sich nach dem Überholverbot erkundigen müssen. Weil er dies jedoch nicht tat, sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Das OLG Hamm sieht den Fall anders. Denn als Beifahrer sei der Mann kein Verkehrsteilnehmer gewesen, also auch nicht zur gleichen Aufmerksamkeit wie der Fahrer verpflichtet. Nach dem Fahrerwechsel habe er das Schild nicht mehr wahrnehmen können.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage, nach welcher er seine Frau hätte befragen müssen. Dies wäre nach Ansicht der Richter auch nicht zielführend. Schließlich gibt es keine Gewähr für die Richtigkeit einer solchen Auskunft. Bei einer falschen Information ist aber damit zu rechnen, dass der Fahrer im Vertrauen auf diese Auskunft erst gar nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag lege.
Das OLG Hamm hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück verwiesen, da zu prüfen ist, ob der Mann die Beschilderung an der Straße kannte oder hätte kennen müssen, weil er sie möglicherweise schon häufiger oder gar regelmäßig befahren hat.
OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, Az. 1 RBs 89/13