Berücksichtigung des Wohnrechts im Zugewinnausgleich

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – XII ZB 306/14 – zur Behandlung des Wertzuwachses einer Zuwendung im Zugewinnausgleich Stellung genommen und dabei unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, nicht erforderlich ist, eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs durchzuführen.

Vielmehr kann das gleiche Ergebnis schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.

Sofern hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen ist, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (z. B. infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.