BGH zum Kündigungsrecht bei Unfallversicherungen

Das Kündigungsrecht bei der Unfallversicherung beginnt mit der ersten Leistung. Eine Regelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen besagt, dass der Vertrag durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat. In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass damit die erste Leistung des Versicherers gemeint ist. Die Kündigungsfrist startet danach nicht bei jeder Leistung neu.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die Unfallversicherung auf Leistungen wegen zweier Unfälle seiner mitversicherten und zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau in Anspruch.

Nach dem ersten Unfall der Ehefrau im April 2008 leistete die Unfallversicherung. Mehr als einen Monat später kündigte sie sodann den Versicherungsvertrag. Dabei hielt sie sie Kündigungsfrist von einem Monat nach Leistungserbringung nicht ein.

Im Oktober 2009 sowie im März 2010 verunfallte die Frau erneut. Der Kläger machte aufgrund dieser Unfälle weitere Leistungen geltend, welche die Versicherung aufgrund ihrer Kündigung jedoch nicht erbringen wollte. Dieser Fall war nun vom BGH zu entscheiden.

Dieser hielt die Kündigung für unwirksam, da die Kündigungsfrist von einem Monat nicht gewahrt sei. Das Kündigungsrecht entstehe laut den AUB 2000, wenn der Versicherer eine von mehreren unfallbedingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle.

Somit war die Versicherung zur weiteren Leistung aufgrund der späteren Unfälle verpflichtet.

BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: IV ZR 188/16