Blaulicht schützt vor Haftung nicht

Polizei- und Rettungskräfte genießen im Straßenverkehr bei Einsätzen Sonderrechte.

Wer die Sonderechte für sich in Anspruch nimmt, sollte jedoch darauf achten, dass er die dienstlichen Vorgaben beahctet und von den anderen Fahrzeugen auch wahrgenommen wird.

Andernfalls droht bei Unfällen die Haftung gegenüber dem Dienstherren für die entstandenen Schäden.

Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen.

Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige.

zur Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zu 4 K 1534/15