Blitzer-App ist verboten

8.01.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. “Blitzer-App” installiert ist und diese App während der Fahrt aufgerufen hat, erfüllt er den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO (OLG Celle, Entscheidung vom 03.11.2015, Az: 2 Ss (Owi) 313/15).  Im konkreten Fall hatte der Betroffene bei der Fahrt am Armaturenbrett sein Smartphone befestigt und eingeschaltet, auf dem zu diesem Zeitpunkt eine zuvor installierte sog. Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde. Dies war den Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. “Blitzer-Apps” dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen.  Laut Gericht stellt dies einen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 22, §§ 23 Abs. 1b i. V. m. § 19 OWiG dar, weshalb eine Geldbuße von 75,00 EUR verhängt wurde. Insoweit ist es von der Regelbuße nach der lfd. Nr. 247 des Abschnitts II zu § 1 BKatV ausgegangen.


Vorsicht bei vereinbarter Werkstattbindung

14.10.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Nach dem rechtskräftigen Urteil des AG München vom 26.09.2014 (Az.: 122 C 6798/14) muss der Versicherungsnehmer einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Reparaturkosten hinnehmen, wenn er eine Werkstattklausel mit der Kfz-Versicherung vereinbart hat und trotzdem eine Reparatur bei einer anderen als der vom Versicherer benannten Werkstatt in Auftrag gibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Stundensätze der vom Kunden aufgesuchten Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Nach Überzeugung des zuständigen Gerichtes, ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Werkstattbindung, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt nur 85 Prozent der Reparaturkosten ersetzt werden müssen, wirksam. Das Gericht ließ auch den Einwand des Versicherungsnehmers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Zwar habe die Vertragswerkstatt den Versicherungsnehmer auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen. Dies sei allerdings bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch hätte der Versicherungsnehmer den Versicherer vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls, dass die beauftragte Werkstatt die gleichen Stundensätze...

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Wer haftet bei Kollision mit „herrenlosem“ Einkaufswagen?

8.10.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu beschäftigen. Vor einem Lebensmittelmarkt in Bielefeld war ein Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammengestoßen, welcher plötzlich vor dem Pkw auf die Straße rollte. Der Eigentümer des beschädigten Pkw verlangte daraufhin vom Ladenbesitzer Schadenersatz. Er begründete dies mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Das OLG Hamm gab ihm Recht mit folgender Begründung: Auch nach Geschäftsschluss habe der Ladenbesitzer für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Zu 80 % war der Schaden vom Ladenbesitzer zu ersetzen, die übrigen 20 % stellen die Betriebsgefahr des Pkw dar. Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2015 zu Az. 9 U 169/14


Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

13.09.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden. (BGH Urteil vom 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14) In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Klägerin und ein Sportverein um den Ersatz von Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall entstanden sind, als sie ihre Enkelin – die Mitglied im Sportverein ist – zu einer Hallenkreismeisterschaft fuhr. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Verein eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Nach Auffassung des BGH ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorge oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweise, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich sei insoweit, wie sich dem...

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Sachverständigenkosten für Teilnahme am Gegenüberstellungstermin sind zu erstatten

25.08.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Gelegentlich besteht nach einem Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auf eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge, um so den Unfallhergang oder die Plausibilität des eingetretenen Schadens überprüfen zu können. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2015, Az.: 323 S 13/15, hat die Versicherung dann auch die Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme am Ortstermin zu tragen, wenn er hierfür vom Geschädigten beauftragt wird. Die Beauftragung ist für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und damit erforderlich, wenn sie aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten geboten war. Vorliegend konnte die Klägerin von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl zu der Fahrzeuggegenüberstellung bereit erklärte – zu der sie nicht verpflichtet war -, durfte sie sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen bedienen.


Drängeln wird teuer…

9.08.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Wer beim Fahren auf der Autobahn den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhält, kann nicht einwenden, selbst „gedrängelt“ worden zu sein. Das OLG Bamberg bestätigte ein amtsgerichtliches Urteil, nach welchem der Betroffene wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt wurde. Er erhielt zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gefahren und hielt über eine Strecke von mindestens 300 m zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von nur 16,43 m. Das ist weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Betroffene wandte ein, dass er innerhalb der Kolonne nicht gefahrlos hätte abbremsen können. Dies ließ das OLG nicht gelten. Selbst wenn ein nachfolgender Autofahrer dicht auffährt, ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Lediglich eine nur ganz vorübergehende Unterschreitung des Abstandes wäre zulässig, etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann. Da der Richter ein solches (Fehl-) Verhalten des Vordermannes des Betroffenen aufgrund einer Videoaufzeichnung ausschließen konnte, lag keine „nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des zulässigen Abstands“ vor. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015...

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Keine Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

27.05.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das Landgericht Heilbronn (Az.: I 3 S 19/14) hat in seinem Urteil vom 03.02.2015 bestätigt, dass Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam nicht zur weiteren Aufklärung des Unfallhergangs verwertet werden können. Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 2003, 1123) und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. Die im Pkw installierte Dashcam macht umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. 


Abschleppen aus öffentlicher Grünanlage erlaubt!

19.05.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Ihr geparktes Auto würde doch niemanden stören… Das meinte jedenfalls eine Frau in Kiel, deren Fahrzeug aus einer Grünanlage abgeschleppt wurde. Sie  wehrte sich mit dieser Argumentation gegen den Leistungsbescheid für die Abschleppmaßnahme. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sah die Sache jedoch anders. Grünflächen gehören eindeutig nicht zum Parkplatz. Wer in einer Grünanlage parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Dies auch dann, wenn er niemanden behindert und die Umwelt nicht schädigt. Das Gericht betonte, dass vom Abstellen von Fahrzeugen in Bereichen, in denen das Parken nicht zulässig ist, eine negative Vorbildwirkung ausgeht und es beim Parken in einer öffentlichen Grünanlage nicht darauf ankomme, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil v. 17.02.2015, 3 A 78/14


Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen

12.03.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

“Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ Dies führt das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom  02.12.2014 zu Az. 22 U 171/13 aus. Vielen ist nicht bekannt, dass Unfallopfern neben den Schäden, die am Fahrzeug oder an der Gesundheit entstanden sind, auch die erforderlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt werden müssen. Durch die aktuelle Entscheidung wird deutlich, dass auch bei vermeintlich einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich anzusehen ist. Das OLG begründet dies damit, dass die komplexen Schadensberechnungen einen Fachmann erfordern, weil die Rechtsprechung im Hinblick auf die Schadenssummen bei Unfällen nicht einheitlich ist. Außerdem wird durch die Einschaltung eines Anwalts verhindert, dass die Versicherungen der Unfallverursacher sich die fehlenden juristischen Fachkenntnisse der Unfallopfer zunutze machen  indem sie die berechtigten Ansprüche kürzen. Das OLG Frankfurt a.M. sieht die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem Unfall praktisch als „Muss“ an und stärkt hiermit auch die Rechte von Unfallopfern,...

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Kasko muss regulieren, wenn Fahrzeug beim Räderwechsel vom Wagenheber kippt

8.03.15 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Bald steht wieder der Räderwechsel an. Glück im Unglück hatte ein Mann, dessen Fahrzeug beim Versuch ein klemmendes Rad zu lösen, vom Wagenheber kippte. Denn das Fahrzeug war vollkaskoversichert. Zwar wollte der Versicherer zunächst nicht regulieren, da seiner Meinung nach kein Unfall, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden vorläge. Richtigerweise werteten die Gerichte jedoch das Geschehen als Unfall im Sinne der Bedingungen, da bei dem Schadeneintritt auf das Auto „von außen“ eingewirkt wurde. Maßgeblich ist nicht die Unfallursache, sondern auf das Schadenereignis abzustellen. Die gerichtlichen Aktenzeichen waren beim LG Augsburg: 12 O 3509/13 und beim OLG München: 14 U 1328/14.