BGH: Keine Nutzungsentschädigung!

7.12.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Ein Mann mietete für sich und seine Frau eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Rund 4 Jahre später, nach der Scheidung von seiner Ehefrau, kündigte der Mieter den Mietvertrag ordentlich. Die Vermieterin vertrat jedoch die Meinung, dass eine alleinige Kündigung eines Mieters unzulässig ist. Er könne nur gemeinsam mit seiner Ehefrau den Mietvertrag kündigen. Die Vermieterin beanspruchte also weiterhin die monatliche Miete. Da der Mieter diese nicht zahlte und sich auch weigerte, die Wohnung zurückzugeben, klagte die Vermieterin. Zwei Instanzen gaben der Klage statt. Amtsgericht und Landgericht vertraten die Auffassung, es stehe der Vermieterin zwar kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Mieters beendet worden sei. Der Ehemann sei alleiniger Mieter der Wohnung gewesen und habe daher den Mietvertrag allein kündigen dürfen. Jedoch habe die Vermieterin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders: Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus....

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“Auffahrunfall” auf der Skipiste

4.12.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17  entschieden, der sogenannte Anscheinsbeweis gilt auch für einen “Auffahrunfall” auf Skipiste.   Nach dem Zusammenstoß zweier Skifahrer spricht bei Geltung der FIS-Regeln des Internationalen Ski-Verbandes ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von hinten kommende Wintersportler die Alleinschuld an dem Unfall trägt. Die beiden beteiligten deutschen Skifahren waren in einem Tiroler Skigebiet unterwegs. Der Kläger befuhr mit seinem Sohn eine Piste, als es zu einem heftigen Zusammenstoß mit dem Beklagten kam. Der Kläger erlitt eine Unterschenkelfraktur, der Beklagte drei Rippenfrakturen. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt. Vor dem LG Köln bestand Streit um die Verschuldensquote der wechselseitig geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgelansprüche, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit einer Quote von 50 % reguliert hatte. Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Der Beklagte hafte zu 100%, da dieser den Zusammenstoß verursacht hat, indem er von hinten auf den Kläger aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider, da...

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Neues zur Haftung bei Schwimmbadunfällen

29.11.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 23.11.2017 – III ZR 60/16 die Pflichten der Schwimmbadaufsicht konkretisiert  und Beweislastfragen bei Badeunfällen geklärt. Danach sein der Bademeister eines Schwimmbads nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet. Er muss aber den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kotrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen. Kommt es nach Verletzung grober Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Badegastes anzunehmen. Im zu entscheidenden Fall verfing sich eine Zwölfjährige unter Wasser mit dem Arm am Seil einer Boje. Weil bis zur Rettung der Klägerin zu viel Zeit verging konnte sie zwar reanimiert werden, behielt jedoch wegen des Sauerstoffentzuges massive, irreparabele Hirnschädigungen, infolgedessen sie schwerstbehindert und pflegebedürftig ist. Das Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde als Träger des kommunalen Freibades abgewiesen, die Berufung bleib erfolglos, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihre Gesundheitsschäden bei einer um drei Minuten schnelleren Bergung nicht eingetreten wären. Der BGH hebt das Urteil auf und hat die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.  In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der...

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Der Hochhackige Damenschuh – Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers?

27.11.17 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Der Eigentümer eines  Mehrfamilienhauses verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor dem Hauseingang ein Fußabtreter in Form eines Gitterrosts befindet, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 cm x 7,3 cm aufweist, und eine Besucherin mit dem Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängenbleibt. Dies entscheid das Oberlandesgericht Schleswig. Die Beklagte ist Eigentümerin eines  Mietshauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 cm x 7,3 cm groß sind. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Schuhe und behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Nunmehr ging es um die Frage, ob die Beklagte den entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Oberlandesgericht entschied, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Hauseigentümerin festzustellen sei. “Vielmehr begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben. Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten auch mit...

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Schlau gedacht, schlecht gemacht

22.11.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

oder mit Trick 17 bekommt man auch keine Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Jobcenter. So muss man sich eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vorstellen, die auf den ersten Blick kurios anmutet und auf den zweiten Blick Kopfschütteln verursacht. Die eigene Immobilie ist des Deutschen liebstes Gut. Sich davon zu trennen, fällt vielen schwer. Erst recht, wenn das Jobcenter das Einfamilienhaus wegen einer für eine Alleinstehende unangemessenen Größe von 150 qm nicht als Schonvermögen ansieht, sondern Leistungen nur als Darlehen erbringt. Was macht man nun als Hausbesitzer in einer solchen misslichen Situation, um die wenigen Jahre bis zur Rente zu überbrücken und sich dennoch das Haus zu erhalten. Richtig, man verkauft es im Klageverfahren vor den Augen der Richter und des Jobcenters an den eigenen Prozessbevollmächtigten, um dann allen Beteiligten eine lange Nase zu machen. Dieser durchschaubare und von Anbeginn zum Scheitern verurteilte Versuch entging natürlich auch nicht den Richtern. Zumal der Inhalt des Kaufvertrages sämtliche belastenden Fakten offenbarte. Klar, wer seine nicht als Schönvermögen anszusehende Immobilie verkauft, muss aus dem erzielten Erlös nicht nur die bislang darlehensweise...

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BGH: Vermögen aus Riester-Rente ist unpfändbar!

20.11.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich mit der Zulage gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Es gehört dann auch nicht zur Insolvenzmasse. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 16. November 2017 zu Az. IX ZR 21/17


Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

2.11.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Bei einem Auffahrunfall trifft den Vorausfahrenden die volle Haftung, wenn er grundlos sein Fahrzeug scharf abbremst, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu disziplinieren. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist durch den so provozierten Auffahrunfall widerlegt. So entschied das AG Solingen, Urteil vom 06.01.2017 – 13 C 427/15 Erscheinungsdatum: 02.11.2017 Quelle: juris Logo


Gebrauchtwagenkauf – zur Formulierung “Gekauft wie gesehen”

25.10.17 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Für einen Gebrauchtwagenkauf werden häufig vorformulierte Kaufverträge benutzt, welche bestimmte Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ beinhalten, um die Haftung für Mängel am Kraftfahrzeug auszuschließen. Leider sind sich die Beteiligten meist weder über die genaue Bedeutung dieser Formulierungen, noch über deren Rechtsfolge im Klaren. In vorliegender Entscheidung hat sich das OLG Oldenburg damit auseinandergesetzt, was diese Klausel im Einzelfall bedeuten kann. Was war geschehen? Käufer und Verkäufer schlossen einen privaten Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Nach einiger Zeit stellte der Käufer erhebliche Vorschäden am Fahrzeug fest und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden. Des Weiteren verwies der Verkäufer auf die Vertragsformulierung “gekauft wie gesehen”, womit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wären. Nachdem es zu keiner Einigung kam, klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 9 U 29/17) bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Aurich und gab dem Käufer recht. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen” schließe einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus. Diese...

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Auch Makler müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

6.10.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Bislang richteten sich die Mitteilungspflichten zum Energieverbauch vorrangig an Vermieter und Verkäufer. Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in drei Verfahren wie in den Vorinstanzen entschieden hat, müssen auch Immobilienmakler die entsprechenden Informationen in Anzeigen bereithalten. Das gilt natürlich nur, soweit bereits ein Energeiausweis vorliegt. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. Natürlich haben in einem Energieausweis angegebene schlechte Werte einen Einfluss auf die Vermiet- oder Verkaufbarkeit. Dennoch ist es keine gute Idee, dass Vorhandensein eines Energieausweises wahrheitswidrig zu verneinen. In einem Verfahren hat der Bundesgerichthof die Sache zur Nachholung einer Beweisaufnahme zurückverwiesen, ob der Energieausweis tatsächlich vorlag.  zur Pressemitteilung des Bundsgerichtshofs