Zahnaufhellung (Bleaching) ist umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

10.05.15 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BFH hat am 19.03.2015 (Az: V R 60/14 Quelle: juris Logo Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung) entschieden, dass Zahnaufhellungen (so genanntes Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind. Nach § 4 Nr. 14 des UStG sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine Zahnarztgesellschaft, im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts nicht. Nach Auffassung des BFH sind Zahnaufhellungsbehandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So habe es sich im Streitfall verhalten: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden. Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 31/2015 v. 06.05.2015


Amtsgericht akzeptiert Dashcam-Aufnahme als Beweismittel

23.04.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Als Dashcam werden kleine Videokameras an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs bezeichnet, die fortwährend die Fahrt aufzeichnen. Die Autofahrer wollen auf diese Weise Verkehrsabläufe aufzeichnen, um bei Unfällen die Frage des Verschuldens zu beweisen oder aber das Fehlverhalten von anderen Fahrzeugführern zu dokumentieren. Bislang wurden derartige Aufnahmen jedoch von Gerichten kaum als Beweismittel akzeptiert. Das Amtsgericht Nienburg hat nun in einem Strafprozess eine Dashcam-Aufnahme verwertet, welche das Ausbremsmanöver eines Autofahrers und dessen nachfolgende Beschimpfungen gegenüber dem Zeugen aufgezeichnet hatte. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Aussage des Gerichts sei die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen in einem Prozess dann möglich, wenn jemand den Apparat aus konkretem Anlass angestellt habe. Die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung dürfe nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten würden. Kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen von Fahrzeugen sind rechtmäßig, da hierdurch die gerichtliche Aufklärung von Vorkommnissen ermöglicht wird. AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)


Nur der Weg zum Essen in der Mittagspause ist unfallversichert!

24.03.15 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das Hessische Landessozialgericht hat am 24.03.2015 entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs war. Wird dieser Weg  wegen anderer privater Angelegenheit unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin auf dem Weg zu einer Reinigung schwer gestürtzt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme (sogar einer Zeugin in Südafrika über Skype) hat das Gericht eine versicherte Tätigkeit verneint.   LSG Darmstadt 24.03.2015, L 3 U 225/10 


Schwarzarbeit lohnt nicht

8.02.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Schwarzarbeit lohnt sicht nicht. Entsprechende Abreden bergen nämlich nicht nur strafrechtliche Gefahren, sondern haben auch zivilrechtliche Konsequenzen. Ein Werkvertrag ist nichtig, wenner bsp. auf Schwarzarbeit beruht, bei dem beide Parteien den Werklohn “schwarz” unter Einsparung der Umsatzsteuer vereinbaren. Die Konsequenz dieser Abrede ist seit den jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtsofs relativ scharf für beide Seiten, je nachdem wo es Probelme gibt. Erbringt der Unternehmer die Werkleistungen und zahlt der Auftragegber nicht, hat der überhaupt keine Ansprüche – weder auf Vergütung, noch auf Herausgabe der Waren oder aus Bereicherung für die erbachte Arbeit. Der Unternehmer geht letztlich leer aus. Pfuscht der Unternehmer dagegen und erbringt nur eine mangelhafte Leistung, hat der Auftraggeber umgekehrt keine Gewährleistungsansprüche. Trotz Bezahlung muss er mit den Mängeln leben oder diese auf eigene Kosten beseitigen.  Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren einen Wandel bezogen, weshalb “ohne Rechnung Abreden” nunmehr auch vor dem Zivilrichter hart sanktioniert werden. Bundesgerichtshof, Urteile vom 10. April 2014 – Aktenzeichen: VII ZR 241/13 und vom 01. August 2013 – Aktenzeichen: VII ZR 6/13  


Was genau ist ein „Blechschaden“?

15.01.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Das OLG Düsseldorf hatte sich kürzlich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Es war zu einem Streit darüber gekommen, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da dieser über einen Mangel verfügt. Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag den Vermerk „reparierter Blechschaden rechts“ eingetragen. Der Käufer war jedoch der Auffassung, dass nicht lediglich ein Blechschaden vorlag und dieser auch nicht ordnungsgemäß repariert wurde. Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer Recht. Mit „Blechschaden“ werden nämlich umgangssprachlich Schäden bezeichnet, die an der Oberfläche bleiben. Werden jedoch – wie in dem zu entscheidenden Fall – durch den Unfall oder die anschließende Reparatur grundlegende Fahrzeugstrukturen in Mitleidenschaft gezogen, kann nicht mehr von einem Blechschaden ausgegangen werden. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass durch den Unfall die hintere rechte Seitenwand im Bereich unterhalb der Zierleiste zwischen dem Türeinstieg und dem hinteren Radlauf eingedrückt und verformt wurde. Der Austausch dieser Seitenwand wäre für eine ordnungsgemäße Reparatur notwendig gewesen. Da dies mit einem erheblichen Eingriff in die Karosseriestruktur verbunden ist, liegt kein bloßer Blechschaden vor. Daher war der gebrauchte Pkw mangelbehaftet. Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Urteil...

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Bearbeitungsentgelt von Santander Consumer Bank ist zu erstatten!

11.12.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

In seinem Urteil vom 27.11.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass die Santander Consumer Bank ihren Kunden die von ihnen gezahlten Kreditbearbeitungsentgelte zu erstatten hat. Nach Auffassung des OLG sind die von der Santander Consumer Bank verwendeten Bearbeitungsentgelt-Klauseln unzulässig. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Mai dieses Jahres in zwei Urteilen entschieden, dass derartige vorformulierte Klauseln über ein Bearbeitungsentgelt und damit die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind. Dies, weil damit einfach Kosten für die vom Kreditinstitut zu erbringenden Leistungen wie z.B. die entgeltpflichtige Zusendung von Kontoauszügen, auf den Kunden als Kreditnehmer abgewälzt werden. Hierdurch wird der Kunde als Verbraucher unangemessen benachteiligt (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Das OLG sah eine solche Benachteiligung auch in den von der Santander Consumer Bank verwendeten Klauseln. Die Rückforderungsansprüche bei unwirksamen Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kreditnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 zu Az. I-6 U 75/14


Schadenersatz nach Abbruch einer ebay-Auktion

23.11.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter “Abbruchjäger” an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte. Dies hat das OLG Hamm am 30.10.2014 zu Az. 28 U 199/13 entschieden. Eine Gewerbetreibende hatte einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro bei ebay eingestellt. Der spätere Kläger bot hierauf maximal 345 Euro. Während der laufenden Auktion wurde der Gabelstapler nun aber anderweitig für 5.355 EUR verkauft und sodann die Auktion abgebrochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 301 Euro Höchstbietender. Er verklagte die Gewerbetreibende daraufhin auf Schadenersatz wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe der Differenz von 5.054 EUR. Das OLG Hamm sprach ihm diesen Betrag zu mit der Begründung, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter “Abbruchjäger” systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle. Entscheidend sei...

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Scannen erlaubt?

28.08.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Nicht selten werden bei professionellen Fotografien in Kindergärten, Schulen oder auch bei Hochzeiten zunächst die Fotos zur Ansicht überlassen, damit in Ruhe entschieden werden kann, welche Fotos dieser Auswahl dann gekauft werden. Ist es nun erlaubt, diese „Vorab-Fotos“ zu scannen? Der Bundesgerichtshof sagt: ja! Eine Fotografin hatte Klage erhoben. Sie hatte digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gefertigt und an ihrem Computer bearbeitet. Die Ausdrucke hiervon überließ sie der Nachbarin zur Ansicht. Diese wiederum erlaubte dem Beklagten, die Fotos, auf welchen er zu sehen war, mitzunehmen, einzuscannen und zu speichern. Darin sah die Fotografin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Werke und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie verlangte auf gerichtlichem Wege vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Wie beide Vorinstanzen wies nun auch der BGH die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin zurück. Der Beklagte hat keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt, als er die Fotografien einscannte und abspeicherte. So die Begründung des BGH. Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person “zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern sind zulässig, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken...

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Ist die Anonymität im Online-Forum geschützt?

3.07.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass Internetdienste die Daten anonymer Nutzer nur bei Ermittlungen von Behörden oder zur Durchsetzung von Urheberrechten preisgeben müssen. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten reicht dafür nicht aus. Dieses Urteil stärkt den Schutz der Anonymität im Internet. Ein Arzt aus Baden-Württemberg hatte geklagt, um Namen und Anschrift des Verfassers einer negativen Bewertung im Bewertungsportal Sanego zu erhalten. Er war der Meinung, dass der Nutzer des Portals falsche Tatsachen über ihn verbreitet hatte und sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Klage wurde abgewiesen.   Das Urteil macht deutlich, dass Privatleute keinen Anspruch darauf haben, von Webseiten-Betreibern die Daten der Nutzer zu erhalten, die abträgliche Äußerungen über sie getätigt haben. Steht jedoch eine Straftat im Raum, kann eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann eine Anordnung erwirkt werden, nach der die Daten des anonymen Nutzers bekanntzugeben sind. Pressemitteilung des BGH vom 01.07.2014


Kein Arbeitsunfall bei privat organisierter Team-Weihnachtsfeier!

29.06.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Klägerin, war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, dass sich in drei Bereiche und insgesamt 22 Teams untergliederte. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16.12.2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15.00 bis 19.00 Uhr eine Weihnachtsfeier nur für ihr Team in einem Bowlingcenter auf eigene Kosten. Die Klägerin verletzte sich bei dem Sturz über eine Stufe. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil es sich nicht um eine betriebliche Weihnachtsfeier gehandelt habe, bei der gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Das Sozialgericht hob diesen ablehnenden Bescheid auf, während das Landessozialgericht diese Entscheidung kassierte und die Klage abwies. Dieses Urteil wurde vom BSG bestätigt. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit dieser als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, stehe diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, auch dann nicht, wenn die Betriebsleitung davon Kenntnis habe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen stehe.   BSG Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 7/13 R