
Neuigkeiten zur GmbH – Die Gesellschafterlistenverordnung
16.07.18 - Rechtsanwältin Susan WittigDer Gesetzgeber hat von seiner Kompetenz zum Erlass einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste vom 20.06.2018 Gebrauch gemacht. Die Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG) im Jahr 2017. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterlistenverordnung findet bereits auf vor dem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften Anwendung. Die Verordnung ist zu beachten, wenn anlässlich einer Änderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Liste einzureichen ist. Neuigkeiten: Generelle Einführung einer Veränderungsspalte, aus der sich die Veränderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben sollen (gilt auch für Bereinigungsliste) Altangaben fallen weg (In der Veränderungsspalte sind nur die Veränderungen gegenüber der letzten Liste einzutragen.) Nummerierung der Geschäftsanteile und Sortierung Prozentangaben in Bezug auf die einzelnen Geschäftsanteile und die Gesamtbeteiligung des Gesellschafters
Kündigung des KfZ Händlervertrages – Was tun?
30.04.18 - Rechtsanwalt Thomas FickGegenwärtig erhalten wieder viele Vertragshändler die Kündigung ihres Vertrages durch die Hersteller.In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH wieder bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB analog anzuwenden ist, auf den KfZ Vertragshändler.Dieser Anspruch darf auch nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.Es ist also zweckmäßig, sich schnell nach dem Zugang der Kündigung Rechtsrat einzuholen ,um das weitere Vorgehen abzustimmen.Oft sind in den Verträgen auch Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten, die zu beachten sind. BGH Urteil vom 25.02.2016 -VII ZR 102/15 Fazit: Auch wenn der Hersteller erstmal mächtig erscheint, sollte man auch als kleiner Vertragshändler nicht vorschnell auf seinen Ausgleichsanspruch verzichten.
Neues zu Handelsvertreteransprüchen
20.04.18 - Rechtsanwalt Alexander LamczykDer Europäische Gerichtshof hat jüngst eine für Handelsvertreter positive Entscheidung gefällt. Nach Auffassung des EuGH stehen einem Handelsvertreter auch dann die vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche zu, wenn der Vertrag bereits während einer vertraglich vereinbarten Probezeit beendet wird. Die auf eurpäischer Ebene vorgegebene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung sei hierbei keine Sanktion für die Vertragsauflösung. Der Handelsvertreter soll vielmehr eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen erhalten, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile ziehen kann. Der Anspruch entsteht, wenn alle in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinie sieht zudem weder eine Probezeit noch einen etwaigen Ausschussgrund für den Fall der Probezeitkündigung vor. zur Entscheidung des EuGH vom 19.04.2018 – C-645/16
Interessant für Vermieter-Mieterhöhung gemäß § 558 Abs.1 BGB
4.04.18 - Rechtsanwalt Thomas FickDer Vermieter ist berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.Zwar sind einige Formalien zu beachten, jedoch kann bis zu 20 Prozent Anpassung verlangt werden.Dabei ist auch keine Modernisierung nötig.Der Vermieter muss nur nachweisen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnlage und Ausstattung der Wohnung über der aktuell vereinbarten Miete liegt.Diese Vorschrift ist etwas versteckt und wird daher nicht so häufig angewendet.Aber gerade wenn der Vermieter Investitionen in den Bestand plant, kann eine solche Vorgehensweise Sinn machen. Fazit: Auch hier gilt der Grundsatz, wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Kann ein Nießbrauchsrecht an einem Kommanditanteil ins Handelsregister eingetragen werden?
26.03.18 - Rechtsanwalt Thomas FickDa kommt es darauf an, bei welchem Gericht man anmelden möchte.Glaubt man nicht, ist aber so.Das OLG München hat es in einer Entscheidung vom 08.08.2016 abgelehnt den Nießbrauch einzutragen.Es handele sich nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache.Das OLG Oldenburg und das OLG Stuttgart vertraten die Auffassung die Eintragung sei möglich.Zweckmäßig wäre es allemal den eigentlich wirtschaftlich Berechtigten Gesellschafter zu erkennen. Fazit: Der BGH wird hierzu wohl irgend wann mal Stellung nehmen. OLG München 08.08.2016 , 31 Wx 204/16
Der Gesellschafterliste nach der Novelle des Geldwäschegesetzes
2.02.18 - Rechtsanwältin Susan WittigNach dem Geldwäschegesetz (Novelle 26.6.2017) haben die Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Treuhänder bestimmter Rechtsgestaltungen ab dem 1.10.2017 die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“. Im Zuge der neuen Regelungen wurde auch die Regelung des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste geändert. § 40 GmbHG sieht nunmehr vor, dass für jeden Geschäftsanteil, der in der Liste ausgewiesen ist, angegeben werden muss, wie hoch die prozentuale Beteiligung des Anteils bezogen auf das Stammkapital ist. Zudem muss zu jedem Gesellschafter angegeben werden, wie hoch seine prozentuale Gesamtbeteiligung im Verhältnis zum Stammkapital ist, so dass bei Gesellschaftern, die mehrere Geschäftsanteile halten, auch die Gesamtbeteiligung prozentual ausgewiesen werden muss. Ergänzend sieht § 8 EGGmbHG vor, dass die neuen Regelungen des § 40 GmbHG auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Bereits eingereichte Gesellschafterlisten sind somit nicht abzuändern.
Einberufung einer Gesellschafterversammlung per e-mail wirksam?
3.01.18 - Rechtsanwalt Thomas FickErlaubt der Gesellschaftsvertrag eine Einladung per e-mail ist diese Form der Ladung absolut zulässig.Das Kammergericht Berlinn hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, ob der Zugang einer e-mail nachgewiesen sein muß,um wirksame Gesellschafterbeschlüsse zu treffen.Das Gericht hielt einen gesonderten Zugangsnachweis der e-mail nicht ür erforderlich. Kammergericht Berlin vom 15.06.2017 – 22 W 30/17 Fazit: Für die Praxis ist es sinnvoll seine Satzung anzupassen und eine Ladung in vereinfachter Form per e-mail zu regeln.
Wird 2018 das Jahr des Datenschutzes?
18.12.17 - Rechtsanwalt Thomas FickWohl ja, denn nach langem Ringen tritt die neue EU Datenschutzgrundverordnung ab dem 25.05.2018 in Kraft.Durch den Rechtscharakter einer Rechtsverordnung gilt künftig für alle Bürger der EU der gleiche Datenschutz.Künftig müssen Unternehmen Betroffene von der Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassender und genauer als bisher informieren.Ferner müssen die Unternehmen viele Verfahrensregeln einführen.Als Beispiel gelten die Art.20 ( Datenübertragbarkeit),Art. 35( Datenschutzfolgeabschätzungen) sowie Art.17 (Recht auf Vergessenwerden). Fazit: Für Unternehmen ist es wichtig,sich rechtzeitig mit der Rechtslage zu befassen, da bei Verstössen erhebliche Bußgelder festgesetzt werden können.
Ist ein Verein, der 9 Kita`s betreibt ,noch gemeinützig?
4.12.17 - Rechtsanwalt Thomas FickDer beteiligte Verein hat 11 Mitglieder und betreibt 9 Kindertagesstätten mit jeweils 16 bis 32 Kindern.Das Amtsgericht Charlottenburg wollte den Verein von Amts wegen aus dem Vereinsregister löschen,weil sein Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.Das sah der BGH in einer aktuellen Entscheidung anders.Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins durch den Betrieb der 9 Kita`s steht der Gemeinützigkeit nach § 51 AO nicht entgegen, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind.Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins bleibe somit dem ideellen Hauptzweck untergeordnet. Fazit:Eine wichtige Entscheidung des BGH,der zahlreiche Vereine betrifft,die sich mit der Betreuung von Menschen beschäftigen. BGH Beschluß vom 16.05.2017-II ZB 7/16
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft im unfallrechtlichen Sinne
13.11.17 - Rechtsanwältin Susan WittigBGH, Beschluss vom 19.09.2017, VI ZR 497/16: Der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, trägt nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gem. § 171 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Die GmbH & Co. KG ist als rechtsfähige Personengesellschaft gem. § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB Unternehmer im unfallrechtlichen Sinne.