Buchführung muss zuverlässigen Einblick in Ablauf aller Geschäfte geben

15.09.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Dies stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.12.2014, Az.: X R 42/13, klar. Werde dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, seien die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung könne dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.


Haftung des Frachtführers gemäß § 437 HGB

3.09.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Langericht Mühlhausen hatte sich unlängst mit der Haftung eines Frachtführers zu befassen. Die Klägerin machte von der Beklagten 5453,82 Euro Schadenersatz geltend. Sie behauptete, beim Transport eines Baggers wären die Hydraulikschläuche am Auslieger abgerissen worden. Der Anscheinsbeweis spräche bereits für einen Transportschaden, da die Hydraulikschläuche am höchsten Punkt des Baggers am obersten Ende des Ausliegers abgerissen seien. Da der Bagger jedoch bereits 2 Tage am Zielort unbeaufsichtigt stand, war jedoch auch ein anderer Schadenshergang nach Auffassung des Landgerichtes im Bereich des wahrscheinlichen. Die Klage wurde daher abgewiesen. Fazit: Der Frachtführer hat nicht für jeden Schaden einzustehen. Landgericht Mühlhausen vom 26.03.2015  HK O 75/14. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


SAUNIEREN NICHT MEHR „ALL INCLUSIVE“

1.09.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Ankunft im Wellness-Hotel. In froher Erwartung auf einen entspanntes Wochenende mit allem „Drum und Dran“?! Dem hat das Bundesministerium für Finanzen seit dem 01.07.2015 einen Riegel vorgeschoben! Ab dem 01.07.2015 gilt der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer auf Saunaleistungen (in Hotels, Schwimmbädern etc.). Hintergrund: Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Verabreichung von Heilbädern. Darunter hat die Finanzverwaltung bislang auch das Saunieren subsumiert. Neu: Mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, IV D 2 – S 7243/07/10002/02 wird geregelt, dass ab dem 1. Juli 2015 alle Saunaleistungen dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen sind. Damit ist es ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich, die Sauna als „im Übernachtungspreis enthalten“, anzubieten. Zukünftig sollte man sich daher nicht wundern, wenn in einem Wellness-Hotel die Saunanutzung als Zusatzangebot gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten wird.


KITA-BETRIEB ALS IDEALVEREIN

13.08.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Ein im Wesentlichen durch Eltern getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. So OLG Brandenburg mit Beschluss vom 23.06.2015, Az.: 7 W 23/15. Kindergärten und Kindertagesstätten firmieren traditionell als Idealvereine gemäß § 21 BGB. Die Register- und Finanzgerichte hinterfragen allerdings zunehmend die Rechtsform des e.V. und sehen in typischen Kindergärten wirtschaftliche Betriebe, die in einer anderen Rechtsform als der des e.V. zu betreiben sind. Dem hat das OLG Brandenburg, wie auch schon das OLG Schleswig mit Beschluss vom 18.09.2012, Az.: 2 W 152/11 eine Absage erteilt. Die Verfolgung ideeller Zwecke sollte eben nicht nur durch die „Brille des Kommerz“ betrachtet werden.


Notar oder nicht Notar…das war hier die Frage?!

26.07.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Mit Urteil vom 19.05.2015, II ZR 181/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Hauptversammlungsprotokoll einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft teilbar ist: „Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer, nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss nicht in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein, sondern genügt dafür eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift.“ Zur Rechtslage: Nach § 241 Nr. 2 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nur dann nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 AktG beurkundet ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG).


Kündigung eines Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund

2.06.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die einen Beratervertrag mit einem Kommunalpolitiker über ein Jahreshonorar von 200.000 DM abgeschlossen hatte. Der Vertrag war mehrfach verlängert worden. Nachdem der Kommunalpolitiker zum 01.02.2009 von seinen Ämtern zurückgetreten war, kündigte die GmbH dem Geschäftsführer am 16.02.2009 fristlos. Der Beratervetrag sei ein Scheinvertrag, ohne tatsächliche Leistungen des Beraters. Das Landgericht und das Oberlandgericht gaben der Klage des ehemaligen Geschäftsführers statt, wegen Ablaufes der 2- Wochenfrist des § 626 Abs.2 BGB. Der BGH hob in der Revision die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die 2- Wochenfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, kommt es auf den Wissenstand des zur Entscheidung über die frislose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an. Kennenmüssen und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. BGH 09.04.2013 II ZR 273/11 Fazit: Maßgeblich ist das Wissen der zuständigen Gesellschafterversammlung.


Tod eines oHG Gesellschafters und Fortsetzung mit Erben

14.05.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die offene Handelsgesellschaft kann, sofern dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, mit den Erben fortgesetzt werden.Sofern die Erben die Erbschaft antreten, geraten sie natürlich auch in die volle persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden gemäß § 128 HGB. Dieses Problem kann der Erbe umgehen, in dem er nach § 139 Abs.1 HGB sein Verbleiben in der oHG davon abhängig macht, daß ihm unter Belassung seines bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Er haftet dann beschränkt nur auf seinen Kommanditanteil. Fazit: Die Gesellschaften sollten ab und an ihre erbrechtlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag überprüfen.


Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedenen Mitarbeiter

26.04.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Gerade heute bei der zunehmenden Digitalisierung der Geschäftsprozesse befinden sich sensible Geschäfts-und Unternehmensdaten oft auf kleinen Datenträgern.Scheidet nun ein Wissensträger aus der Firma aus und nimmt etwa Kundenlisten oder ähnliche Informationen aus der Software des Unternehmens mit, ist sehr schnell der versteckte Straftatbestand des §17 UWG erfüllt.Der BGH hat in der Entscheidung vom 27.04.2006 1 ZR 126/03 im Kopieren von Kundenlisten einen Fall der Verletzung von Betriebsgeheimissen gesehen.Gelingt der Nachweis des Zugriff können gegen den Mitarbeiter Schadenersatzanprüche gemäß §823 Abs.2 in Verbindung mit §17 UWG geltend gemacht werden. Fazit: Unternehmer aufgepaßt beim Ausscheiden wichtiger Mitarbeiter.


Franchiseverträge und Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB bei Vertragsende

19.03.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein Insolvenzverwalter verklagte für den insolventen Franchisenehmer eine Handwerksbäckereikette, zu der in Deutschland über 930 Bäckereien gehören, auf Zahlung eines Ausgleichsanspruches von  rund 116.000 Euro.Die Klage blieb jedoch in drei Instanzen erfolglos.Der Franchisnehmer war im vorliegenden Fall nicht verpflichtet seine Stammkunden zu übertragen. Beim Verkauf von Backwaren handele es sich auch um ein anonymisiertes Massengeschäft, bei dem keine Kundenlisten geführt werden. Fazit: Es macht Sinn sich bei Abschluß des Franchisevertrages beraten zu lassen, um etwaige Regelungen aufzunehmen. BGH vom 05.02.2015 VII ZR 109/13    


Falsche GmbH-Gesellschafterliste! Was nun?

26.02.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Nur wer als Gesellschafter in der, im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Was tun, wenn plötzlich (unbemerkt) ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen wird, die Tür zur Gesellschafterversammlung zu wichtigen Beschlussfassungen zufällt, erwartete Gewinnausschüttungen auf dem Konto ausbleiben und sich möglicherweise bereits ein weiterer Dritter als zukünftiger Gesellschafter des (eigenen) Geschäftsanteils geriert? Einstweiliger Rechtsschutz gegen die falsche Gesellschafterliste. Zentrales Problem ist, dass die Legitimationswirkung einer falschen Gesellschafterliste nicht durch den Widerspruch zur Gesellschafterliste beseitigt wird. Darüber hinaus gibt es gerichtliche Entscheidungen, die die einstweilige Verfügung auf Zuordnung eines Widerspruches nur als Mittel „zweiter Wahl“ werten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014, Az. 12 W 1568/14). Für den „wahren“ Gesellschafter besteht daher noch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf vorläufige Korrektur der Gesellschafterliste im Handelsregister zu erwirken – jedenfalls dann, wenn z.B. die Teilnahme an wichtigen Gesellschafterbeschlüssen gesichert werden soll.