Haftung des Frachtführers gemäß § 437 HGB
Das Langericht Mühlhausen hatte sich unlängst mit der Haftung eines Frachtführers zu befassen. Die Klägerin machte von der Beklagten 5453,82 Euro Schadenersatz geltend. Sie behauptete, beim Transport eines Baggers wären die Hydraulikschläuche am Auslieger abgerissen worden. Der Anscheinsbeweis spräche bereits für einen Transportschaden, da die Hydraulikschläuche am höchsten Punkt des Baggers am obersten Ende des Ausliegers abgerissen seien. Da der Bagger jedoch bereits 2 Tage am Zielort unbeaufsichtigt stand, war jedoch auch ein anderer Schadenshergang nach Auffassung des Landgerichtes im Bereich des wahrscheinlichen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Fazit: Der Frachtführer hat nicht für jeden Schaden einzustehen.
Landgericht Mühlhausen vom 26.03.2015 HK O 75/14. Die Entscheidung ist rechtskräftig.