Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

10.02.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin Rechtsanwältin Susan Wittig. Seit dem 31.01.15 ist sie berechtigt die Berufsbezeichnung Fachanwältin für Handels-und Gesellschaftsrecht zu führen. Nach dem erfolgreichen Bestehen der theoretischen Ausbildung in den Jahren  2011/12 hat sie nun auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer Thüringen die notwendigen praktischen Kenntnisse nachgewiesen. Diesen Fachanwaltstitel führen im gesamten Unstrut-Hainich Kreis gegenwärtig nur drei Berufskollegen. Damit können wir die wirtschaftsrechtliche Beratung der Kanzlei weiter stärken und ausbauen. Weiterhin gute Erfolge in der Mandatsbearbeitung wünschen alle Kollegen der Kanzlei.


Haftung von Sparkassenvorständen

8.02.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.09.2014 (BGH II ZR 112/13) bestätigt, dass § 93 AktG auf die Haftung von Sparkassenvorständen entsprechend anwendbar ist. Dabei sei ohne weiteres denkbar, den eventuellen Besonderheiten, die sich aus dem von Sparkassen zu erfüllenden öffentlichen Zweck im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben mögen, über die „Haftungserleichterung“ des  § 93 Abs. 1, S. 2 AktG Rechnung zu tragen. § 93 AktG legt die allgemeine Sorgfaltspflicht von Vorstandsmitgliedern bei der Geschäftsführung fest und regelt ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Sorgfaltspflichten von Bankleitern konkretisiert und geht von einer strikten Anwendung der Haftungsnormen aus, räumt aber im Bereich der unternehmerischen Entscheidung einen weiten Handlungsspielraum ein. Nach der sog. „Business Judgement Rule“ umfasst dieser das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken sowie die Gefahr von Fehlbeurteilungen (s. Fischer: Haftung und Abberufung von Bankvorständen, DStR 2007, 1083). Mitglieder des Vorstands einer Sparkasse haften danach zivilrechtlich nur ganz ausnahmsweise für einen Schaden, der dem Institut bspw. dadurch entstanden ist, dass der Vorstand einem riskanten Kreditgeschäft zugestimmt hat: nämlich nur dann, wenn die Eingehung des mit...

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Der Mindestlohn – Haftung des Geschäftsführers!

8.01.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind seit dem 01.01.2015 verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde zu zahlen. Nach § 266a Abs. 1 StGB ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er der Einzugsstelle vorsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Das strafrechtliche Gebot, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, wendet sich nicht nur an den Arbeitgeber – also die GmbH -, sondern nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch an den Geschäftsführer. Der Tatbestand des § 266a StGB wird durch den Geschäftsführer verwirklicht, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht im Fälligkeitszeitpunkt an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Dies gilt auch für den Fall, dass nur ein Teil des Lohns, mithin also weniger als das Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde, gezahlt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 16.05.2000, Az.: VI ZR 90/99). Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind zudem bußgeldbewehrt und können mit Geldbußen bis zu 500.000,- EUR geahndet werden. Jeder Arbeitgeber ist – in eigenem Interesse – gehalten, sich über das Mindestlohngesetz zu informieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen.


Steuerberatungs GmbH &Co.KG ist zulässige Rechtsform

16.11.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck “geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit” kann im Handelsregister eingetragen werden. Zu dieser Auffassung gelangte unlängst der BGH. Diese Auffassung ist auch für Anwälte interessant, da der Anwaltssenat des BGH es bislang immer ablehnte, diese Rechtsform auch Anwälten zu ermöglichen. BGH, Beschluß vom 15.07.2014- II ZB 2/13


Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen.

10.11.14 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Der Notvorstand überbückt bei der juristischen Person eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit beim Fehlen eines ordentlich bestellten Vorstands. Der Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis (Entzug oder Amtsniederlegung) bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall (Tod) machen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dagegen auch beim Fehlen von Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag nicht handlungsunfähig. Ggf. bleibt es bei der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind. BGH, Beschluss vom 23.09.2014, II ZB 4 /14.


Zu Gewinnabführungsverträgen: Noch bis zum 31.12.2014 die Anerkennung der steuerlichen Organschaft sichern!

16.10.14 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Gemäß § 17 S. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. wird für alle Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrecht vom 26.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden, die Neufassung der vertraglichen Verlustübernahmeklausel gefordert.  Bei bestehenden Gewinnabführungsverträgen steht die fehlerhafte Formulierung der Verlustübernahme der Anwendung der §§ 14 bis 16 KStG nicht entgegen, wenn eine Verlustübernahme entsprechend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich erfolgt ist und entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. „bis zum Ablauf des 31.12.2014“ wirksam vereinbart wird (§ 34 Abs. 10 b KStG), vgl. BFH v. 24.07.2013, I R 40/12.


Mitarbeiterbeteiligung

15.10.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Einbindung von hochwertigen Mitarbeitern in die Geschäftsentwicklung von Unternehmen wird immer wichtiger.Eine Form der Beteiligung am Eigenkapital liegt bei der mittelständischen GmbH in der Abtretung von Geschäftsanteilen.Eine Minderheitsbeteiligung hat in der Regel keinen Einfluß auf den arbeits-und sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters.Der Mitarbeiter partizipiert jedoch an der Geschäftsentwickung der Gesellschaft.Eine Form der Beteiligung von Mitarbeitern am Fremdkapital der Gesellschaft liegt in der Gewährung eines Mitarbeiterdarlehens.Die Mitarbeiter stellen ein Darlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung(partiarisches Darlehen) zur Verfügung. Fazit:Diese und weitere Formen ,wie stille Beteiligungen oder Genussrechte sind denkbar, um die Motivation von Mitarbeitern zu stärken.


Zur Einziehung des Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

12.08.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Schnell kann es auch unter mehreren Gesellschaftern einer GmbH zum Streit kommen. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH unlängst mit der Frage zu befassen, wann der Geschaftsanteil eines Gesellschafters eingezogen werden kann. Bei der Einziehung scheidet der Gesellschafter zwangsweise aus der Gesellschaft aus. Ob eine tiefgreifende Zerüttung der Gesellschafter vorliegt, hat durch genaue Prüfung des Einzelfalls zu erfolgen. Der BGH verlangte eine Prüfung auch dahingehend, ob die Mitgesellschafter das Zerwürfnis mit verursacht haben. Fazit: Die Einziehung muß wohlüberlegt sein, ist aber manchmal das einzige Mittel, um Gesellschafterstreitigkeiten zu lösen. BGH vom 24.09.2013  II ZR 216/11


Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Schwarzlohnzahlungen rechtmäßig

15.07.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein Geschäftsführer beschäftigte auf mehreren Baustellen in den Jahren 2005 und 2006 Mitarbeiter ohne die sozial- und steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.Nach entsprechenden Ermittlungen der Steuerfahnung und des Hauptzollamtes erließ das beklagte Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die GmbH.Die Schätzung der Lohnster sei korrekt.Das Finanzgericht bezog sich auf eine Rechtsprechung des BGH.Im lohnintensiven Bereich des Baugewerbes könne bei Schwarzarbeit grundsätzlich von 2/3 des Nettoumsatzes ausgegangen werden.Die persönliche Haftung erab sich aus §69 AO in Verbindung mit §35 Abs. 1 GmbH Gesetz.Die Geschäftsführerin haftet persönlich in Höhe von rund 70.000 Euro wegen der vorsätzlichen Verletzung der steuerlich auferlegten Pflichten gem. § 34 Abgabenordung. FG Köln 24.10.2012 15 K 66/12 Fazit: Hände weg.Das Risiko ist nicht kalkulierbar.


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Geschäftsführer

1.07.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist quasi das “Gesicht” der Gesellschaft. Er ist deshalb in besonders hohem Maße in der Lage, Geschäftspartner an sich zu binden.Regelmäßig finden sich daher in Dienstverträgen Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Vorschriften des § 74 HGB auf Geschäftsführer nicht anzuwenden.Es kann also auch ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.Die Wirksamkeit des Verbotes muß jedoch sehr genau für jeden Einzelfall geprüft werden. In zeitlicher Hinsicht gelten 2 Jahre als Obergrenze. Fazit: Augen auf bei nachvertraglichen Verboten!