CORONA – Dürfen sich Gesellschafter einer GmbH überhaupt noch treffen?

Die aktuelle Situation hat Auswirkungen auf nahezu alle Bereichen des Lebens. Auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht stellen sich fragen, ob derzeit überhaupt noch wichtige Entscheidungen gemeinsam in Gesellschafterversammlungen abgehalten werden dürfen. Man hört ja immer nur von Versammlungs- und Kontaktverboten.

Für Thüringen lautet die Antwort „ja“, denn hier gilt ein generelles Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen nur für den öffentlichen Raum. An der Gesellschafterversammlung dürfen aber nur die Gesellschafter selbst teilnehmen und je nach Satzung auch Vertreter oder Beistände. Zu beachten ist lediglich der allgemein vorgegebene Mindestabstand von 1,5m, der bei Zusammentreffen sicherlich eingehalten werden kann.

Die entsprechende Verordnung lähmt also nicht die Findung wichtiger Entscheidungen für das Unternehmen in Krisenzeiten.

Kleiner Tipp: Wer als Gesellschafter seinen Mitgesellschafter nicht persönlich treffen oder Risiken minimieren will, sollte auch die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Umlaufverfahrens in Betracht ziehen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es danach nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

Wer die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 lesen möchte, kann dies hier machen.

Der generelle Mindestabstand ist derzeit bis zum 19. April 2020 zu beachten, die Beschränkungen im öffentlichen Raum vorerst bis zum 8. April 2020.