Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – Haftungsfallen für Geschäftsführer

Im Jahr 2021 wird eine Welle von Insolvenzanträgen erwartet, die bei näherer Betrachtung eigentlich schon bis zum 30.09.2020 hätten gestellt werden müssen.

Landläufig besteht die Annahme, dass die Insolvenzantragspflicht doch bis zum 31.12.2020 ausgesetzt ist…??? Tatsächlich ist dies in vielen Köpfen – aufgrund der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse die in den vergangenen Monaten im Eiltempo aus dem Boden gestampft wurden – verhaftet.

Doch ein genauerer Blick in das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz zeigt, dass nicht die Insolvenz ausgesetzt ist, sondern nur die Antragspflicht. Und auch an diese Aussetzung sind derart enge Voraussetzungen geknüpft, dass jeder Geschäftsführer eines betroffenen Unternehmens seit Monaten „auf heißen Kohlen sitzt“.

Voraussetzungen für die Aussetzung sind zum ersten:

  • Die Insolvenzreife muss auf den Folgen der Pandemie beruhen.
  • Es besteht eine Aussicht darauf, wieder zahlungsfähig zu sein.

Hier gibt es bereits den ersten Stolperstein für den Geschäftsführer. Denn dieser hat seit Erlass des Gesetzes am 27.03.2020 jeden Tag neu zu prüfen und zu dokumentieren(!), dass dauerhaft die Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und zwar bis zum Ende der Insolvenzantragsaussetzung bestanden hat. Ein Ding der Unmöglichkeit! Denn eine Fortführungsprognose ist bereits aufgrund der stetigen Veränderung nicht planbar; eine konkrete Finanzplanung schlichtweg unerfüllbar.

Tipp: Der Geschäftsführer sollte sich „wappnen“ und engmaschig dokumentieren! Der Insolvenzverwalter wird hier genau hinschauen.

Ein weiterer weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass die Insolvenzantragspflicht generell bis zum 31.12.2020 ausgesetzt wurde. Fehlanzeige! Dies gilt nur für überschuldete Unternehmen. Der Anwendungsbereich erfasst damit höchstens 5% der betroffenen Unternehmen.

Die meisten betroffenen Unternehmen (95%) sind seit dem 01.10.2020 Insolvenzantragspflichtig.

BRANDNEU!!!

Heute erhält § 1 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes einen neuen Absatz 3:

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Entwurfsfassung

(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen des Covid-19-Pandemie gestellt haben. Dies gilt nicht, wenn der Antrag auf die Gewährung der Hilfeleistung offensichtlich aussichtslos ist oder die Gewährung der Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Auch hier müssen sogleich erste Illusionen genommen werden: Denn allein die Antragstellung beseitigt nicht die Insolvenzreife.

Voraussetzungen sind:

  • Der Antrag muss zur Beseitigung der Insolvenzreife führen.
  • Der Antrag darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Tipp: Der Geschäftsführer sollte bis zum 31.12.2020 unbedingt noch einen Antrag stellen. Die Antragstellung im Januar 2021 ist zu spät!