Darf der Hund mit ins Büro?

Klar, warum nicht.Aber was ist mit einem gefährlichen Hund , der betriebliche Abläufe stört? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu befassen.Mehrere Kollegen hatten ihre Hunde mit in einer Werbeagentur.Die Klägerin war schon 16 Jahre als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt und brachte schon seit 3 Jahren jeden Tag ihren Hund mit ins Büro.Die Beschwerden  über das Verhalten des Hundes häuften sich jedoch, weil er knurrte, bellte und  rohes Fleisch offen im Hundenapf lag.Es folgten dann mehrere Gespräche, die das Sozialverhalten des Hundes verbessern sollten.Auch ein eingeschalteter Tiertrainer konnte den Hund nicht verändern.Daraufhin machte der Geschäftsführer von seinem Weisungsrecht Gebrauch.Er wies die Klägerin schlicht an, den Hund zu Hause zu lassen.Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.Das Hausverbot für ihren Hund sei unverhältnismäßig, weil andere Kollegen auch ihre Hunde mithätten.Sowohl Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitgericht wiesen die Klage ab.Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß §109 Gewerbeordung erlaube es, das Hausverbot für den Hund auszusprechen.

Fazit: Es kommt immer darauf an, ob ein Tier betriebliche Abläufe stört oder nicht.

LArbG Düsseldorf  vom 24.03.2014,  9 Sa 1207/13