Das gemeinsame Haus nach der Trennung

Das OLG Bremen (Beschluss vom 22.08.2017, 5 WF 62/17) hat entschieden, dass ein Ehegatte, der das im gemeinsamen Miteigentum stehende Hausgrundstück endgütltig verlassen hat, kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat, ohne das ein besonderer Grund vorliegt. Keinen besonderen Grund in diesem Sinne stellt der Wunsch nach einer Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen zum Zwecke des freihändigen Verkaufs der Immobilie dar, wenn der verbliebene Ehegatte den freihändigen Verkauf ablehnt.

Die Ablehnung des freihändigen Verkaufs der Immobilie ist auch nicht treuwidrig, da der Gesetzgeber keine gesetzliche Verplichtung zur Zustimmung zum freihändigen Verkauf vorsieht.Der Ehegatte, der sich dem freihändigen Verkauf wiedersetzt, um die Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung selbst zu ersteigern, macht sich nicht schadensersatzpflichtig.