Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ab dem 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wirksam. Das Gesetz geht jetzt von einem einheitlichen Fachkräftebegriff aus. Fachkraft ist sowohl ein Hochschulabsolvent, als auch ein Mensch, der einen qualifizierten Berufsabschluss erworben hat. Es wird ein Paradigmenwechsel vollzogen. Jetzt ist jede Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, es besteht lediglich ein Verbotsvorbehalt gemäß § 4a AufenthaltsG. Auf die bislang übliche Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit wird verzichtet. Es besteht auch die Möglichkeit zur Einreise für die Dauer von 6 Monaten zur Arbeitsplatzsuche gemäß  § 20 AufenthaltsG. Auch ein ausländischer Azubi kann erleichtert einreisen zur Berufsausbildung gemäß §16 AufenthaltsG.

Fazit: Die Firmen haben jetzt eine Rechtssicherheit zur gezielten Anwerbung von Fachkräften.