
Der Hochhackige Damenschuh – Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers?
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor dem Hauseingang ein Fußabtreter in Form eines Gitterrosts befindet, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 cm x 7,3 cm aufweist, und eine Besucherin mit dem Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängenbleibt. Dies entscheid das Oberlandesgericht Schleswig.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Mietshauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 cm x 7,3 cm groß sind.
Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Schuhe und behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein.
Nunmehr ging es um die Frage, ob die Beklagte den entstandenen Schaden ersetzen muss.
Das Oberlandesgericht entschied, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Hauseigentümerin festzustellen sei.
“Vielmehr begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben. Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen, denn derartige Fußabtreter-Gitterroste sind vor Wohnhäusern älterer Art üblich.Deshalb durfte die Eigentümerin auch darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gilt auch, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet war, zumal vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann. Auch in anderen nicht beleuchteten Bereichen etwa auf öffentlichen Gehwegen ist stets mit Gullys und ähnlichen Öffnungen zu rechnen, die mit hohen Absätzen nicht gefahrlos betreten werden können”.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.04.2017 – 11 U 65/15