Der Keller des Grauens

oder wie man als Geschäftsführer die Gesellschafter einer GmbH zumindest in Corona-Zeiten nicht ärgern kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss aus Frankfurt/Main. 

Geschäftsführer dürfen in einer GmbH relativ weitreichende Entscheidungen treffen und nach außen agieren. Umso wichtiger sind dann für die Gesellschafter die ihnen kraft Gesetzes zur Kontrolle der Geschäftsführung zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Wahrnehmung dieser Rechte schmeckt nicht jedem Geschäftsführer, sei er externer oder selbst Gesellschafter. Natürlcih kann man diese Rechte nur in engen Grenzen beschneiden, weshalb man dann durchaus versucht ist, die geforderte Einsicht in die Geschäftsunterlagen den Einsichtnehmenden bestmöglich zu erschweren.

Im entscheidenden Fall musste sich eine Gesellschafterin die Einsichtsrechte für mehrere Geschäftsjahre sogar gerichtlich erstreiten. Die Einsicht für sich und zwei Bevollmächtigte wurde dann auch gewährt, allerdings in einem 13qm großen Kellerraum, der nicht nur mit Kartons zugestellt war, sondern auch mit zahlreichen Möbeln. An Abstand oder hinreichendes Lüften war nicht zu denken. All das fand im Mai 2020 statt. Erklärtes Ziel war wohl der Abbruch, der dann auch prombt folgte. Nicht bedacht wurden dann wohl die Ordnungsmittelverfahren gegen die GmbH, die sowohl vor dem Land- als auch dem Oberlandesgericht erfolgreich geführt und mit einem Zwangsgeld von 5.000,00 EUR garniert wurden. 

In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation sei es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, „um – mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte – …(der) Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.“ Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen sei. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.12.2020, Az. 21 W 137/20