
Der tätowierte Polizeibewerber
Tattoos sind heutzutage weit verbreitet und sicherlich keine Randerscheinung mehr. Tattoos finden viele cool. In den meisten Fällen werden Tätowierungen zu einer Zeit gestochen, zu der man sich als junger Mensch überhaupt keine Gedanken über die eigene Zukunft macht, schon gar nicht in beruflicher Perspektive.
Einem Polizeibewerber für die mittlere Laufbahn drohten nun zwei großflächige Tätowierungen auf beiden Beinen sprichwörtlich auf die Füße zu fallen. Die einstellende Behörde lehnte die Berücksichtigung des Tätowierten – der ansonsten alle Voraussetzungen erfüllte – als geeigneten Bewerber eben genau aus diesem Grund ab. Die großen Tätowierungen würden der Achtung als Polizist nicht gerecht und auch nicht mit der Dienstkleidung vereinbar sein. Zur Dienstuniform gehöre nach Meinung der Einstellungsbehörde auch kurze Sportbekleidung, so dass jeder Bürger die Tätowierungen beim betrieblichen Sport sehen kann.
Der Bewerber, der sich logischerweise mit dieser recht eigenwilligen Argumentation nicht abfinden wollte, fand Gehör bei den Richtern.
Großflächige Tätowierungen an beiden Beinen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung durch die Polizeiuniform verdeckt sind und für die von der Einstellungsbehörde keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen “bösen Schein” erweckende Symbolik festgestellt wurde, sind allein kein Grund, um einem Einstellungsbewerber die Eignung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abzusprechen.
Mit Blick auf die sportliche Betätigung beanstandeten die Richter zwischen den Zeilen, dass die Einstellungsbehörde offensichtlich unberücksichtigt hat, dass es auch lange Turnhosen gibt.
Die Tätowierungen bestanden unter anderem aus den Worten „finders“ und „keepers“, wobei auch in Kombination mit den tätowierten Bildern keine schädliche Gesinnung erkennbar war. Finders keepers bedeutet wohl am ehesten „Wer etwas findet, darf es behalten“. Es gibt auch einen englischen Kinderreim „Finders keepers, losers weepers“, was frei übersetzt bedeutet „Des einen Freud, des anderen Leid“.
VG Weimar, Beschluss vom 13.08.2012 Aktenzeichen: 4 E 824/12 We