
Drängeln auf der Autobahn „erlaubt“ – aber bitte nicht länger als 3 Sekunden!
Das OLG Hamm hatte kürzlich über ein Bußgeld für zu dichtes Auffahren zu entscheiden. Ein Autofahrer, der in eine Abstandsmessung der Polizei geriet, sollte 180 Euro zahlen und drei Punkte erhalten. Er war mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Fahrstrecke von 123 Metern mit einem Abstand von nur 26 Metern zu seinem Vordermann gefahren.
Das OLG Hamm entschied nun, dass die Ahndung eines derartigen Verstoßes erst dann ausscheidet, wenn der Abstandsverstoß weniger als drei Sekunden andauerte bzw. über einer Strecke von weniger als 140 Metern erfolgte.
Wenn ein Autofahrer den zu geringen Sicherheitsabstand nicht selbst verschuldet hat – also beispielsweise das vor ihm fahrende Fahrzeug abbremst oder ein Fahrzeug direkt vor ihm auf seine Spur wechselt – wird ein Abstandsverstoß ohnehin nicht geahndet. Der Fahrzeugführer ist in diesen Fällen nur verpflichtet, umgehend wieder für einen ausreichenden Abstand zu sorgen.
Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm zählt für die Bußgeldfrage bei niedrigeren Geschwindigkeiten zunächst die zeitliche Komponente. Erst ab höheren Geschwindigkeiten kommt die örtliche Komponente hinzu, denn ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 168 km/h schafft eine Distanz von 140 Metern bereits in weniger als 3 Sekunden.
Da der Fahrer im aktuellen Fall 131 km/h fuhr, kam es zwangsläufig auf die genaue Dauer der Abstandsunterschreitung an. Diese betrug mehr als drei Sekunden. Er kam also nicht um die Strafe herum.
OLG Hamm, Beschluss v. 09.07.2013 zu Az.: 1 RBs 78/13
Die Pressemitteilung des OLG Hamm zu dieser Entscheidung finden Sie hier:
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/archiv/2013_pressearchiv/99-Abstandsunterschreitung.pdf