Droht dem DIHK ein Mitgliederverlust?

Mit einer interessanten Konstellation befasste sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht, dass vor allem Auswirkungen auf das Verhalten des DIHK haben wird.

Kernfrage des Rechtsstreits war, ob ein Mitglied der IHK von dieser den Austritt aus dem DIHK bei Kompetenzüberschreitung verlangen kann.

Die Frage wurde sowohl in der ersten als auch der letzten Instanz eindeutig mit ja beantwortet.

Ein Mitglied der IHK Nord Westfalen klagte erfolgreich gegen die eigene IHK auf Austritt aus dem DIHK.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Unternehmen durch die gesetzliche Pflicht, einer berufsständischen Kammer anzugehören, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. Deshalb müsse es die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer ziehe. Nach dem IHK-Gesetz gehöre es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen sei ausdrücklich ausgenommen.

Die Interessen der Gewerbetreibenden würden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den Ländern, dem Bund oder der EU zu vertreten. Das setze aber voraus, dass der DIHK sich seinerseits innerhalb des den Kammern gesetzlich gezogenen Kompetenzrahmens bewege. Äußere der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so dürfe keine Kammer dies dulden. Dasselbe gelte, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiere, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergehe, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlasse und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachte.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Dachverbände die ihnen zugebilligten Kompetenzen nicht überschreiten dürfen und im Ergebnis bei Kompetenzüberschreitungen folgenlos handeln können.

Das Oberverwaltungsgericht muss nun prüfen, ob eine Widerholungsgefahr besteht und hier vor allem in der Vereinssatzung notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen aufgenommen wurden.

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 Aktenzeichen 10 C 4.15