Energiepreissteigerungen vs. Kurzarbeitergeld

Energiepreissteigerungen rechtfertigen Kurzarbeitergeld

Ein mittelständischer Betrieb meldete bei der BA Kurzarbeit für einen Zeitraum ab Februar 2022 an. Er sah sich mit exorbitanten Energiepreissteigerungen konfrontiert, die durch den Ukrainekrieg verursacht wurden. Er erhob von seinen Kunden kurzfristig einen Energiezuschlag. Daraufhin kündigte der Hauptauftraggeber Aufträge. Die BA lehnte für mehrere Monate das KUG ab mit der Begründung, Preissteigerungen seien unternehmerisches Risiko. Das Sozialgericht Nordhausen hielt dies für unzulässig. Es gab der Firma recht, die Preissteigerungen wurden als außerbetriebliche Gründe  anerkannt.

Fazit: Nicht zu früh aufgeben.

SozG Nordhausen vom 16.04.2024, S 18 AL 740/22