Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit?

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung bei Neuerkrankung beschränkt.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei  Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zunächst einen Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohns gegenüber dem Arbeitgeber für sechs Wochen. Erkrankt der Arbeitnehmer nach den sechs Wochen erneut, jedoch an einer anderen Erkrankung, so würde die erneut ausgestellte Erstbescheinigung durch den Arzt dazu führen, dass der Arbeitgeber aufgrund der anderen Erkrankung weiterhin das Entgelt des Arbeitnhmers fortzahlen müsste.

Diese für den Arbeitgeber durchaus wirtschaftlich belastende Situation, hat das BAG nun mit Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18 beschränkt. Danach entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.So muss jedoch der Arbeitnhemer darlegen und beweisen, dass die erste Erkrankung bereits beendet und ausgeheilt ist. Das bloße Vorliegen einer Erstbescheinigung begründet jedoch allein noch keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber.

Fazit: Der Entgeltfortzahlungsanpruch kann somit nicht durch die bloße Vorlage einer Erstbescheinigung wegen einer neuen Erkrankung verlängert werden, wenn die Ersterkrankung noch nicht beendet ist.