Erhöhter Wartungsaufwand kann einen Werkmangel begründen!

So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt.v.05.05.17- 24 U 53/15).

Der Auftragnehmer verlangte Vergütung für die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Doppelgarage. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und die Vergütungszahlung, da erhebliche Mängel vorliegen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass das Wasser nicht einwandfrei zum Ablauf abgeführt wird, sodass es zur Pfützenbildung kam.

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Werkmangel handelte. Zwar stelle eine leichte Pfützenbildung an sich noch keinen Mangel dar. Dies gestalte sich jedoch dann anders, wenn dies bei nicht durchgängigen Gefälle auftrete. Hierdurch staut sich das Wasser aufgrund des unzureichenden Gefälles zu einer Pfütze, was wiederum zu fortwährenden Schmutzansammlungen und in der Folge zu Verkrustungen führt, die bei einwandfreier Ausführung nicht entstehen würden. Da hierdurch wiederum der Wartungsaufwand erhöht werden muss, ist die Leistung mangelhaft.