Erste Berechnung des Handelsvertreter-Ausgleichs bindend

Haben die Vertragsparteien die genaue Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89 b HGB einem Software-Programm überlassen, so ist nach dem Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2019 -Az. 322 O 34/19 der Betrag für beide Seiten bindend. Auch wenn den Parteien im Zeitpunkt der Berechnung sowohl die Berechnungsmaßstäbe, als auch die Berechnungsformeln, als auch die in die Formel einzusetzenden Beträge bekannt gewesen sind und die sodann vorzunehmende Berechnung jedoch derart kompliziert ist, dass dafür ein Software-Programm erforderlich war, so ist eine persönliche Nachrechnung durch die Parteien nicht erforderlich. Dass dieses Software-Programm fehlerhaft war oder fehlerhaft bedient wurde, ist ein Fehler, welcher in den Verschuldensbereich des Unternehmes fällt. Eine für den Handelsvertreter dadurch vorteilhafte Berechnung ist für das Unternehmen bindend.

War der Fehler daher für beide Seiten nicht auf den ersten Bick erkennbar, so ist der errechnete Betrag für den Handelsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einklagbar. Maßgebend ist deshalb die Erkennbarkeit.

Die Parteien haben den Betrag beidseitig akzeptiert, so dass diese sich konkludent auf das Ergebnis dieser Abrechnung geeinigt haben.

Fazit: Der Handelsvertreter hatte auch einen Anspruch auf den fehlerhaft zuviel errechneten Ausgleich.