Fahrverbot – Plötzlicher Harndrang und Geschwindigkeitsüberschreitung

Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm war, ob plötzlicher Harndrang und der damit im vorliegenden Fall einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot führen kann.

Im vorliegenden Fall trug der Betroffene nämlich vor, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur deshalb zustande kam, weil er aufgrund einer Prostataoperation nur eingeschränkt seinen Harn zurückhalten könne. Das Fahrverbot sei nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht Paderborn beließ es bei der verhängten Geldbuße von 80,00 EUR und dem angeordneten Regelfahrverbot. Nunmehr hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil wegen eingelegter Rechtsbeschwerde auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen “Freibrief” für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr“.

Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Er muss also auch diejenigen Umstände berücksichtigen, unter den sich der Betroffene zur Fahrt entschlossen habe und ob der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren könne.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17