Falsche Kundenangaben führen nicht zur Haftung des Versicherungsmaklers

Hat der Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, so haftet der Versicherungsmakler, welcher die Versicherung vermittelt hat, nicht auf Schadensaersatz, wenn das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt.

Das OLG Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass der Versicherungsmakler nicht haftet, wenn die unvollständigen Angaben für ihn nicht erkennbar waren und er auf seine Pflicht hingewiesen habe, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Insbesondere ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet gewesen, die vom Kunden zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe zu überprüfen.

Der Kunde habe im Hinblick auf die Gesundheitsfragen zwar angegeben, dass er Rückenbeschwerden habe, jedoch nicht, dass er wegen der Erkrankung auch 13 Wochen arbeitsunfähig war.

Dem Kunden steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler zu.

 

OLG Braunschweig (Az.: 11 U 94/18)