Feiertagsvergütung nicht abdingbar!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2019 deutlich klargestellt, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, welche darauf abziehlt Vergütung für Feiertage nicht zu zahlen, da der Arbeitnehmer an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbringt, unwirksam ist.

Geklagt hatte ein Zeitungszusteller, welcher grundsätzlich von Montag bis Samstag Zeitungen ausliefert. Arbeitstage sind nach dem Vertrag jedoch ledglich die Tage, an denen Zeitungen auch tatsächlich erscheinen und damit zugestellt werden müssen. Dies ist jedoch gerade an Feiertagen nicht der Fall. Fällt ein Feiertag daher auf einen Tag zwischen Montag und Samstag, so würde der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag an diesem Tag keine Vergütung erhalten.

Das BAG weißt zudem auf die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 EntgFG hin, wonach auch Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit zu zahlen ist, welche auf einen Feiertag fällt und damit zum Ausfall der Arbeitsleistung führt. Diese gesetzliche Regelung kann nach § 12 EntgFG auch nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden.

Fazit: Arbeitsvergütung ist auch an Feiertagen zu zahlen, sofern der Feiertag auf einen Tag fällt an dem der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

BAG, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18