Freiwilliges soziales Jahr und Kindesunterhalt

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17) besteht während eines freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das freiwillige soziale Jahr auch der Berufsfindung dient.

Die Beteiligten streiten um Unterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Unterhalt in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs. “Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern”. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände bestehe nach Meinung des Oberlandesgerichts ein Unterhaltsanspruch während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.