Gebührenanrechnung bei Altfällen

Ein weiterer Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich jüngst mit der Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auf Altfälle.

Nach § 15a RVG kann sich ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnungsvorschrift berufen. Das Thüringer Oberlandesgericht lehnte unter Darstellung der Instanzenrechtsprechung die Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle ab.

Der VIII. Senat des BGH hob die Entscheidung des Thüringer OLG auf und folgte der Linie des II, IX. und XII. Senats. Damit dürfte die bisherige umstrittene Thüringer Kostenfestsetzungspraxis überholt sein.

BGH Beschluss 06. Oktober 2010 Az.: VIII ZB 23/10