GEKÜNDIGT IST nun mal gekündigt

Ein Generalunternehmer wurde beauftragt, in England eine Biogasanlage zu errichten. Die Ausführung der Anlage überließ er einem Anlagenbauunternehmen.  Der hierbei zugrundeliegende Vertrag basiert auf deutschem Recht unter Einbeziehung der VOB/B. Vor der Übergabe der Anlage kam es jedoch zu einer Verpuffung mit Personenschaden, woraufhin die Anlage für zwei Monate gesperrt wurde. Nach dieser Sperrung forderte der GU die Anlage fertig zu stellen. Nachdem die hierzu gesetzten Fristen erfolglos verstrichen waren, kündigte er den Vertrag. Das Anlagenbauunternehmen trat daraufhin vom Vertrag zurück, da es die Kündigung für unwirksam hielt und verlangte im Zuge der Rückabwicklung die Rückgabe der Biogasanlage, sowie Wertersatz i.H.v. über 2 Mio. Euro.

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit diesem Sachverhaöt zu befassen und entschied wie folgt:

Es wertete den Vertrag nicht als Kaufvertrag, sondern als Werkvertrag, mit der Begründung, dass die Biogasanlage mit einem Fundament fest verbunden sei sowie vor allem die zeitliche Dauer der Zusammenarbeit. Ein Kaufvertrag hingegen ist typischerweise nur ein punktueller Austausch von Ware gegen Geld. Weiterhin hielt das OLG es für nicht gerechtfertigt, den Besteller der Anlage auf deren bloßen Entgegennahme zu beschränken. Er muss dem Besteller die Möglichkeit geben, die Anlage prüfen und testen zu können. Die Erfolgsbezogenheit des Vertrags sah das Gericht auch durch die Einbeziehung der VOB/B dokumentiert. Wenn dadurch die werkvertragliche Kündigungsvorschrift ihre Anwendung findet, kann es offenbleiben, ob ein Grund für die Kündigung gegeben war.

Das Vertrauen in das Anlagenbauunternehmen war ferner nachhaltig gestört und der GU konnte sich nicht weiter Vorstellen, mit der Firma zusammen zu arbeiten. Daher war der Vertrag somit bereits beendet worden, sodass das Anlagenbauunternehmen nicht vom Vertrag zurücktreten konnte.

OLG München, Urt. v. 10.12.2019, 28 U 1575/17