Gesellschafter Geschäftsführer aufgepasst, GmbH Satzung prüfen

Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich deren Gesellschafter sind, sollten nunmehr unbedingt die vertraglichen Grundlagen auf eine latent bestehende Sozialversicherungspflicht prüfen. Das Bundessozialgericht wiederholte in zwei aktuellen Entscheidungen nochmals klarstellend die geltenden und von ihm aufgestellten Prüfungskriterien.

Geschäftsführer einer GmbH gelten nach Auffassung der Kasseler Bundesrichter regelmäßig als Beschäftigte und unterliegen damit der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. 

Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende (“echte”/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Irrelevant seien hingegen die im Außenverhältnis bestehenden Freiheiten bspw. hinsichtlich der Arbeitszeit, da es allein auf die rechtlich durchsetzbaren Einflussnahmemöglichkeiten auf nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ankommt. 

Stimmbindungsabreden genügten dem Bundessozialgericht bei einer Minderheitenbeteiligung ebenfalls nicht.

zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes Az.: 12 KR 13/17 und 12 R 5/17