Gesellschaftergeschäftsführer mit 45,6 % Anteil am Stammkapital sozialversicherungspflichtig

In einer Entscheidung vom 14.03.2018 hatte sich das Bundessoziagericht mit der Frage zu befasssen,ob ein Gesellschaftergeschäftsführer mit einem Anteil am Stammkapital von 45,6 % sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.Bei einem Fremdgeschäftsführer scheide eine selbständige Tätigkeit generell aus.Die frühere “Kopf und Seele” Rechtsprechung sei aufgehoben.Selbständig tätige Gesellschaftergeschäftsführer müssen über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügen.Außerhalb der Satzung zustande gekommene Abreden zur Stimmverteilung seien unbeachtlich.

Fazit: Es kommt nur noch sehr formal auf die Mehrheitsverhältnisse an.

BSG vom 14.03.2018 B 12 KR 13/17 R