Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert bei einer Gehaltserhöhung die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern.Das BAG spricht von sachfremder Gruppenbildung.
BAG vom 15.09.2009-5AZR 486/08
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert bei einer Gehaltserhöhung die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern.Das BAG spricht von sachfremder Gruppenbildung.
BAG vom 15.09.2009-5AZR 486/08