Heimliches Mitlesen eines E-Mailverkehres kann teuer werden

Das OLG München hatte sich mit einem Verstoss gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu befassen.Es hat geurteilt, dass das heimliche Ausspähen von E-Mails eines Geschäftspartners über längere Zeit einen schweren Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.Es hat eine Geldentschädigung von 5000,00 Euro zugesprochen.

Fazit: Das Urteil weist in die richtige Richtung, das Schmerzensgeld geht in Ordnung.

OLG München vom 04.12.2019 15 U 3688/18