In meiner Mietwohnung kann ich eben nicht tun und machen was ich will….

“In meiner Mietwohnung kann ich machen was ich will…” – eben nicht, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Liegen Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus der Wohnung heraus zulassen, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bedeuten.

“Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.”

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt.v.06.02.2019 – 33 C 2802/18