
Interessante Entscheidung zum Beschäftigungsanspruchs durch LAG Sachsen
Der Kläger steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber beschäftigt den Kläger nicht und zahlt ihm auch keine Vergütung. Lohnersatzleistungen erhielt der Kläger ebenfalls nicht. Dagegen ging der Kläger vor und beantragte in Wege einer einstweiligen Verfügung ihn zu beschäftigen und eine Notbedarfsvergütung zu zahlen. Das ist eigentlich Sache einer Hauptsacheklage. Das LAG Sachsen gab jedoch dem Kläger recht. Das Landesarbeitsgericht stellte eine Verbindung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, auf die die Beschäftigungspflicht gründet. Ferner wurde auf eine Entscheidung des BAG vom 10.11.1955 2 AZR 591/54 Bezug genommen .Dort hatte das BAG ausgeführt, dass die Arbeit einen großen Teil der Identität des Arbeitnehmers ausmache. Sie sei eine wesentliche Ausprägung seiner gesellschaftlichen Stellung.
LAG Sachsen vom 19.02.2024 2 SaGa 9/24
Fazit: Der Mut des Verfügungsklägers wurde belohnt.