Kein Abbruch einer öffentlichen Stellenausschreibung ohne Grund

In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht Anfang des Jahres mit 2 wesentlichen Problemkreisen der Besetzung öffentlicher Ämter. Einerseits ging es um die Klärung, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Dienstherr überhaupt berechtigt ist, ein einmal in Gang gesetztes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und andererseits, unter welchen Voraussetzungen dem unterlegenen Bewerber beim rechtswidrigen Abbruch ein Schadenersatzanspruch zusteht; der unterlegene Bewerber finanziell also so gestellt werden muss, als habe er die Stelle bekommen.

Wenig überrachend wiederholte das Bundesverwaltungsgericht die bereits kurz zuvor vom Bundesverfassungsgericht (hier) aufgestellten Maßstäbe, dass der Dienstherr ein Stellbesetzungsverfahren nur aus sachlichen Gründen abbrechen darf und dies auch nur dann, wenn die angegebenen Gründe mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar sind. Denn nach Artikel 33 Absatz 2 hat grundsätzlich jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. 

Weiterhin stellten die Leipziger Richter unmissverständlich klar, dass alle einbezogenen Bewerber über den Abbruch rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden müssen und der Abbruch in den Akten dokumentiert werden muss.

Eine unterbliebene Dokumentation kann als negative Folge für den Dienstherrn zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Ansprüche des Unterlegenen führen.

Im Ergebnis dieser Entscheidung hat der unterlegene Bewerber zwar nicht das Amt übertragen bekommen, er war jedoch finanziell so zu stellen, als sei er befördert worden.

Denn besonders anstößig fanden die Richter wohl nicht nur, dass im vorliegenden Fall das Anforderungsprofil mehrfach geändert, sondern dass daneben aktenkundig die unterlegenen Bewerber ausdrücklich erst zu einem Zeitpunkt informiert werden sollten, als die Stelle bereits mit dem Wunschkandidaten besetzt war. 

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012 | Aktenzeichen: 2 A 7/09)