Kein Arbeitsunfall I (Raucherpause)

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Arbeitnehmer bei Unfällen am Arbeitsplatz ab. Entgegen der weiterverbreiteten Fehlvorstellung, stellt aber nicht jeder Unfall auch automatisch einen versicherten Arbeitsunfall dar, nur weil er sich zufällig an der Arbeit ereignete.

Die Feinheiten der versicherungsrechtlichen Bestimmungen musste jetzt auch ein Raucherin erfahren. Die Konsequenzen sind witreichend, zumal das Rauchen im Freien aufgrund arbeitgeberseitiger Rauchverbote im Gebäude häufiger anzutreffen ist.

Was war geschehen:

Rauchen im Gebäude war verboten. Die Klägerin begab sich deshalb zum Rauchen ins Freie. Auf dem Rückweg stieß die Klägerin mit dem Hausmeister zusammen. Der Hausmeister ließ den Eimer fallen. Die Klägerin rutschte auf dem Wasser aus und brach sich einen Arm.

Sowohl die Berufsgenossenschaft als auch das Sozialgericht Berlin lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. 

Anders als bsp. der Weg zur Kantine und die Einanhme von Speisen und Getränken, diene das Rauchen nicht der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, sondern allein dem privaten Genuss. Es handele sich um keine Tätigkeit, die einen beruflichen Bezug hat.

Merke: Wer an der Arbeit raucht, raucht auf eigene Gefahr.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2013, Aktenzeichen: S 68 U 577/12