Kein Fahrtenbuch bei unterlassener Anhörung zweieiiger Zwillinge

Im Rahmen eines gegen unbekannt geführten OWi-Verfahrens konnte der Täter durch die Bußgeldstelle nicht rechtzeitigermittelt werden.

Im Wege des Fotoabgleichs konnte ausgeschlossen werden, dass der Halter der Täter ist. Über die Nachbarschaft konnten die Ermittler in Erfahrung bringen, dass es sich bei dem Fahrer um einen der beiden Söhne des Halters handeln könnte. Die Zwillinge sind zwar nicht eineiig, sehen sich aber sehr ähnlich, weshalb eine Unterscheidung nur schwer möglich sei. Nach Abruf der zu den Söhnen hinterlegten Passbilder ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs an, da seine Weigerung zur Bekanntgabe des Fahrers zur Nichtaufklärbarkeit geführt habe.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass die Behörde nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Täterermittlung durchgeführt hat. Man hätte in jedem Fall die beiden Söhne anhören müssen. Da es sich um zweieiige Zwillinge handelt, lässt dies keine Rückschlüsse auf Unaufklärbarkeit zu. Weiterhin gäbe es den von der Behörde aufgestellten Erfahrungssatz nicht, dass die Angehörigen sich in dieser Kosntellation nicht  zur Sache äußern würden. Die Anhörung der Zwillingssöhne sei ohne großen Aufwand möglich gewesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte in beiden Instanzen Erfolg.

 

Thüringer Oberverwaltungsgericht | Beschluss vom 11. Novmeber 2014 | 2 EO 182/113

Verwaltungsgericht Meiningen | Beschluss vom 14. Februar 2013 | 2 E 9/13