Kein Geld trotz AU-Bescheinigung?

So knallhart urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2020 zum 22.02.2020 und legte dem Arbeitgeber bei Übergabe der Kündigung die AU-Bescheinigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor.Der Arbeitgeber weigerte sich für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung zu leisten.Der Arbeitgeber bestritt den Beweiswert der Bescheinung und argumentierte, dass die Mitarbeiterin im Vorhinein gar nicht wissen könne , dass sie genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krank bleibe.Die Arbeitnehmerein verließ sich allein auf den Beweiswert der AU-Bescheinigung.Dies reiche aber nicht , wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel darlegt.

Fazit: Es kommt immer auf die Begleitumstände an, der Beweiswert des gelben Scheines ist nicht mehr unumstößlich.

BAG vom 08.09.2021  5 AZR 149/21