Kein Recht auf Homeoffice

Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte sich unlängst mit der Frage zu befassen, ob sich  für den Arbeitnehmer ein klagbarer Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice ergibt aus dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer berief sich auf § 28 b Abs.4 IfSG in der Fassung vom 24.11.21 .Das Arbeitsgericht lehnte ein subjektives Recht des Arbeitnehmers ganz klar ab .Der Arbeitnehmer weigerte sich sogar an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen .Er begründete dies damit, dass er ja seit geraumer Zeit im Homeoffice arbeitet und er deshalb nicht zum Präsenzgespräch erscheinen müsse.

 

Fazit: Auch beim Homeoffice gelten die Pflichten zur Rücksichtnahme  aus § 241 Abs.2 BGB

 

ArbG Heilbronn vom 23.03.2022  2 Ca 14/22