Kein Recht eines Ex-Liebhabers auf Vaterschaftstest

Der Ex-Liebhaber einer verheirateten Frau hat kein Recht darauf zu erfahren, ob er der Vater eines ihrer Kinder ist. Das urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 26.07.2018 (Az.: 16112/15).

Das Kindeswohl sei hier höher zu gewichten. Klage vor deutschen Gerichten erfolglos.

Der Mann hatte im Jahr 2004 eine Beziehung mit einer verheirateten sechsfachen Mutter begonnen. Sie endete, kurz nachdem die Frau im Oktober 2006 ein weiteres Kind geboren hatte. Die Frau und ihr Ehemann verweigerten dem Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Mädchen. Der Ex-Liebhaber wehrte sich vor deutschen Gerichten dagegen, scheiterte aber und konnte keinen Vaterschaftstest durchsetzen. Deshalb sah er sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt und beschwerte sich beim EGMR.

EGMR: Deutsche Gerichte durften Kindeswohl Vorrang geben. Der Gerichtshof folgte seiner Sichtweise nicht. Den deutschen Richtern sei es bei ihren Entscheidungen um das Wohl des Kindes gegangen. Wäre die Vaterschaft des Mannes festgestellt worden, wäre womöglich die Familie des Mädchens zerbrochen. Diese Argumentation der deutschen Gerichte überzeugte in Straßburg. Deutschland muss dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zahlen. Das Urteil kann innerhalb von drei Monaten noch angefochten werden.