Kein Schmerzensgeld bei Mitverschulden an Glätteunfall
Ein Fußgänger, der sieht, dass ein Weg stark vereist ist, diesen aber trotz eines ihm zur Verfügung stehenden Ausweichweges benutzt und dort stürzt, hat keine Ansprüche gegen den hinsichtlich des vereisten Weges Verkehrssicherungspflichtigen. Das eigene Mitverschulden des Geschädigten schließt etwaige Ansprüche aus. Dies hat das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 27.07.2012 mit dem Aktenzeichen 212 C 12366/12 festgestellt.
Im dortigen Fall brachte die Mieterin einer Wohnanlage bei starker Glätte ihren Müll zum Müllhäuschen im Innenhof. Sie zog hierfür ihre Winterstiefel mit Profil an und benutzte auf dem Hinweg einen eisfreien Weg entlang der Häuser.
Auf dem Rückweg jedoch benutzte sie den sonst üblichen Weg und stürzte dort schwer. Hierdurch zog sie sich erhebliche Verletzungen zu und forderte vom Vermieter der Wohnanlage Schmerzensgeld. Sie begründete dies mit der Verletzung der dem Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflicht, da der eigentliche Weg weder geräumt noch gestreut gewesen war.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar sei der Vermieter grundsätzlich zum Räumen und Streuen der Wege verpflichtet. Das Eigenverschulden der Klägerin sei jedoch so groß, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters dahinter zurücktrete. Der Mieterin war bewusst, dass es extrem eisig war. Dennoch hat sie für den Rückweg den extrem eisigen gepflasterten Weg über den Innenhof benutzt, anstatt über den geräumten Weg entlang der Häuser zu gehen.
Die Mieterin hat folglich durch ihr eigenes Verhalten die Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht, obwohl sie den Unfall durch die Wahl des geräumten Weges hätte vermeiden können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Ersatzpflicht aus.
Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012 zu Aktenzeichen 212 C 12366/12
Die Pressemitteilung des Amtsgerichts München finden Sie hier:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2013/03787/index.php