Kein Widerrufsrecht der Zustimmung zur Mieterhöhung

Post vom Vermieter ist meistens nicht erfreulich, schon gar nicht wenn dieser die Miete erhöhen möchte. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen des Vermieters einmal zu, dann ist diese Erklärung für ihn bindend und sollte daher gut überlegt sein.

In einer Fall versuchte der betroffene Mieter seine Erklärung nach den Grundsätzen zu widerrufen, wie sie bspw. im Onlinehandel gelten. Hintergrund war, dass die gesamte Schriftverkehr per Brief erfolgte. Eigentlich wären die Verbraucherschutzvorschriften anwendbar, weil auch bei der Anbahnung von Verträgen über Wohnraum ein Widerrunfsrecht besteht.

Allerdings scheiterte der betroffene Mieter in allen Instanzen mit dem Widerrufsjoker. Alle Instanzen bescheinigten dem Mieter, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Fall einer Zustimmung zur Mieterhöhung nicht besteht. Prinzipiell sei schon die Ausgangslage völlig anders. Einerseits habe der Mieter 2 Monate Zeit, sich die Mieterhöhung gründlich zu überlegen und sich ggfs. rechtlichen Rat einzuolen. Weiterhin kann sich der Mieter eine Begründung geben lassen und er kennt die bereits angemietete Wohnung. Von einer Überrumpelung, Überfforderung oder fehlenden Prüfmöglichkeit kann daher nicht die Rede sein. 

Im Übrigen besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn vor Abschluss eines Mietvertrages die Wohnung besichtigt wurde.

Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 17. Oktober 2018 Az.: VIII ZR 94/17