Keine Eigenbedarfskündigung „auf Vorrat“!

Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist als sog. Vorratskündigung, nämlich wenn ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, unwirksam.

Der Nutzungswunsch muss sich schon so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11.10.2016 zu Az. VIII ZR 300/15.

In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die Kündigung einer Einzimmerwohnung im April 2011 wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter machte geltend, die Wohnung dringend für die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu benötigen, die zu diesem Zeitpunkt allein in ihrem Einfamilienhaus wohnte.

Nachdem die Mieterin daraufhin ausgezogen war, stand die Wohnung jedoch leer. Die Mutter des Vermieters zog nie in die Wohnung und verstarb kurze Zeit später. Die Mieterin klagte auf Zahlung von Schadensersatz und führte an, dass die Mutter des Vermieters niemals die Absicht gehabt habe, in die Wohnung zu ziehen. Der Eigenbedarf sei somit vorgetäuscht gewesen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Schadensersatzklage noch ab.

Der Bundesgerichthof entschied jedoch zu Gunsten der Mieterin. Es sei zu beachten, dass ein Eigenbedarf nicht bestehe, wenn die vom Vermieter genannte Eigenbedarfsperson gar nicht die Absicht hat, in die Wohnung zu ziehen. Dies war der Fall, denn der Vermieter führte selbst aus, dass er seine Mutter erst auf den Umzug habe vorbereiten wollen, als er die Kündigung gegenüber der Mieterin aussprach.

Der BGH stellte klar, dass dies nicht ausreicht und eine Vorratskündigung unwirksam ist.

Beschluss des BGH vom 11.10.2016 zu Az. VIII ZR 300/15