Keine Kündigung von Stamm-ArbN zugunsten der Leiharbeit

Das Landesarbeitsgericht Köln hat einer Klage des Stammarbeitnehmers wegen einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen stattgegeben, weil der Arbeitgeber vor und während der Kündigung noch Leiharbeitnehmer beschäftigte. Den fehlenden Beschäftigungsbedarf konnte der Arbeitgeber zu Überzeugung des Gerichtes damit nicht belegen.

Fazit: Die Entscheidung zwingt den Arbeitgeber zum Abbau der Leiharbeit vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen.

LArbG Köln vom 02.09.2020 5 Sa 14/20