Kosten für Feuerwehreinsätze

Ein alltäglicher Fall auf deutschen Autobahnen, den man häufiger beobachten kann. Ein Auto bleibt auf dem Standsstreifen mit einem Motorschaden stehen, am Fahrbahnrand stehen ein oder mehrere Personen und warten auf den Abschlepper. So alltäglich, so unspektakulär.

Eine Nuance bekommt der Fall dadurch, dass anscheinend ein übereifriger Verkehrsteilnehmer die Situation missversteht und telefonisch bei der Rettungsleitstelle einen tatsächlich nicht bestehenden Fahrzeugbrand  meldet. Folge ist, die zustädnige Feuerwehr rückt aus und muss am Einsatzort unverrichteter Dinge wieder abziehen.

Unschöne Folge für den Liegengebliebenen, der für den Feuerwehreinsatz überhaupt nichts konnte: Er sollte nach Meinung der Gemeinde die Kosten von mehreren hundert EURO tragen.

Das muss er nicht, entschied das VG Gera.

Nach dem Gesetz müssen im Rahmen von Feuerwehreinsätzen zwei Ebenen voneinander getrennt betrachtet werden.  Ob die Feuerwehr anhand der (un-)bekannten Faktenlage ausrücken muss, entscheidet sich mit Blick in die ungewisse Zukunft (es könnte ein Notfall bestehen). Die Kostenpflicht entscheidet sich aber rückblickend. Man muss also fragen, ob eine Gefahr tatsächlich vorgelegen hat.

Ist das nicht der Fall und hat der Liegenbleiber über das bloße Liegenbleiben nichts veranlasst, muss er auch die Kosten des Einsatzes nicht erstatten.

Ob allerdings der vorschnelle Anrufer, falls ermittelbar,zum Ersatz der Kosten herangezogen werden kann, ist eine andere Frage.

VG Gera, Urteil vom 18. März 2020 Az.: 2 K 2226/19 Ge