Kreative Ausreden der Fluggesellschaften bei Schadensersatz

Fluggäste kennen mittlerweile dank vieler Internetportale Ihre Rechte sehr genau. Hierzu zählen natürlich auch die Ausgleichsansprüche bei Flugverspätungen. Hin und wieder führen Fluggesellschaften zur Anspruchsabwehr kreativ anmutende Argumente an, um sich vor der berechtigten Zahlung zu drücken. Im Gesetz steht, das grundsätzlich jeder zahlende Fluggast einen Anspruch auf die Entschädigung hat.

Im vorliegenden Fall des AG Hannover zahlten die Eltern für ihr nicht ganz einjähriges Kleinkind immerhin noch einen Betrag von 15 EUR. Die Fluggesellschaft meinte nun, weil dieser Betrag auf der  Buchungsbestätigung neben den Angaben zum Hin- und Rückflug in der weiteren Auflistung, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag “1x Kleinkind(er)” findet, keine Zahlung leisten zu müssen. Die gezahlten 15 EUR wären eine bloße Verwaltungsgebühr. Zudem hätten ja Kleinkinder keinen Sitzplatzanspruch.

Allerdings stand in den Fluginformationen ausgerechnet unter der Überschrift “Kinderermäßigung”, dass Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr 15 EUR pro Flugstrecke zahlen. Diesen Aspekt griff das Amtsgericht auf und fragte nach, was denn nach Meinung der Fluggesellschaft ermäßigt werden kann, außer der Flugpreis. 

Eine einleuchtende Antwort blieb die Fluggesellschaft schuldig und muss nun vorläufig zahlen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Fluggesellschaft die vom Amtsgericht zugelassene Berfungsmöglichkeit nutzt und neue kreative Ansätze ins Feld führt.